
16/03/2020
Nach aktuellem Stand können wir weiterhin unsere Patienten behandeln 😊👍
ACHTUNG: Folgende Mitteilung ist nicht länger aktuell, es gilt fortan in Donaueschingen einzig und allein die durch die Landesregierung erlassene Rechtsverordnung:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/landesregierung-beschliesst-massnahmen-gegen-die-ausbreitung-des-coronavirus/
⚠⚠ ALLGEMEINVERFÜGUNG ⚠⚠
Die Stadt Donaueschingen erlässt folgende Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus, die Maßnahmen treten am Dienstag, 17.03.2020 ab 0:00 Uhr in Kraft und sind zunächst gültig bis einschließlich 19.04.2020.
Wir bitten die Bevölkerung um Mitwirkung und Verständnis für die getroffenen Maßnahmen. Geben Sie Acht auf sich und Ihre Mitmenschen und bleiben Sie gesund!
1. Die Durchführung von öffentlichen und privaten Veranstaltungen und Versammlungen im Freien sowie in geschlossenen Räumen ab 20 Teilnehmer ist untersagt.
2. Der Betrieb folgender Einrichtungen ist verboten:
a. Kultur- und Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Freilichttheater,
b. Schwimm- und Hallenbäder, Saunen,
c. Sportanlagen, wie z. B. Turn- und Mehrzweckhallen, Sportplätze, Leichtathletikanlagen,
d. Volkshochschulen und Jugendhäuser, bspw. Kinder- und Jugendbüro,
e. öffentliche Bibliotheken,
f. Vergnügungsstätten,
g. Fitnessstudios,
h. Messen und Märkte,
i. öffentliche Spielplätze.
3. Der Besuch stationärer Senioren- und Pflegeeinrichtungen ist untersagt.
4. Ausgenommen vom Verbot sind Rehabilitationssport und Physiotherapie, die ärztlich verordnet wurden, jedoch nur für Patienten ohne Infektionsanzeichen.
5. Die Ziffer 1 dieser Verfügung gilt sinngemäß auch für Diskotheken, Clubs, Tanzlokale, Tanzschulen, Kinos, Schank- und Speisewirtschaften, Wettannahmestellen, Spielhallen, Gottesdienste, religiöse Zusammenkünfte sowie Trauerfeiern.
6. Bei allen öffentlichen oder privaten Veranstaltungen mit weniger als 20 Personen ist der Veranstalter dazu verpflichtet, eine Teilnehmerliste mit Name, Adresse und Telefonnummer zu führen. Dies gilt auch für Ziffer 5.
7. Der Betrieb von Märkten (z. B. Wochenmarkt) zum Zweck der Grundversorgung ist weiterhin gestattet.
8. Die Allgemeinverfügung gilt vom 17. März 2020, 0:00 Uhr bis zum 19. April 2020, 24:00 Uhr.
9. Diese Verfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
10. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung stellen eine Straftat dar und können mit Freiheitstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 75 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 IfSG).
Nachdem die Zahl der infizierten Personen im Landkreis Schwarzwald-Baar und auch in Donaueschingen kontinuierlich ansteigt, sind im Rahmen der Gefahrenabwehr und zum vorrangigen Schutz der Bevölkerung diese weitreichenden Maßnahmen erforderlich. Hauptziel der städtischen Allgemeinverfügung ist es, eine unkontrollierte Weiterverbreitung des Virus zu verhindern, die Infektionsketten zu unterbrechen und die Übertragungswahrscheinlichkeit möglichst gering zu halten.