07/03/2024
Letzte Informatione der ÖGK zur Abrechnung der klinisch-psychologischen Behandlung [Stand: 29.01.2024]
Information ÖGK
zu den sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen in der
klinisch-psychologischen Behandlung
Mit 01.01.2024 erfolgte die Aufnahme der klinisch-psychologischen Behandlung ins
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und somit in die Leistungspflicht der
Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK).
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2. klinisch-psychologische Behandlung als Wahlleistung.
Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung leistet die ÖGK bei der Inanspruchnahme einer
klinischen Psychologin/eines klinischen Psychologen einen Kostenzuschuss.
2.1. Voraussetzungen
1. Es liegt eine psychische Befindungsstörung vor, die eine Krankheit im
sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist
2. Die klinische Psychologin/der klinische Psychologe muss in die Liste der klinischen
Psychologen des Bundesministeriums eingetragen sein
3. Die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung spätestens vor der zweiten klinisch
psychologischen Behandlung muss nachgewiesen werden.
4. Die Honorarnote muss folgende Angaben enthalten:
a) Familienname, Vorname und Versicherungsnummer des/der Versicherten; bei
Behandlung eines/einer Angehörigen zusätzlich seine/ihre Personaldaten,
b) Diagnose (ICD-Code),
c) Anzahl der Behandlungen (Sitzungen),
d) Angaben darüber, ob eine Einzel- oder Gruppenbehandlung(sitzung) erfolgte,
e) Datum und Dauer der einzelnen Behandlungen (Sitzungen),
Stand: 29.01.2024
f) Zahlungsbestätigung bzw. Einzahlungsnachweis (Zahlschein, Erlagschein,
Kontoauszug);
g) Unterschrift und Stempel des/der klinischen Psychologen/ klinischen Psychologin.
2.2. Höhe des Kostenzuschusses
Ein Kostenzuschuss wird ab 01.01.2024 in folgender Höhe gewährt:
Einzelsitzung 30 Minuten € 19,30
Einzelsitzung 60 Minuten € 33,70
Gruppensitzung (maximal 10 Personen) 45 Minuten € 8,50
Gruppensitzung (maximal 10 Personen) 90 Minuten € 12,10
Gruppensitzung (maximal 10 Personen) 135 Minuten € 20,50
Familiensitzung (mindestens 3 Personen) 75 Minuten € 42,70
Familiensitzung (mindestens 3 Personen) 100 Minuten € 60,10
2.3. Bewilligung durch die ÖGK
Die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung spätestens vor der zweiten klinisch
psychologischen Behandlung muss nachgewiesen werden. Die ersten 10 Sitzungen
bedürfen keiner Bewilligung.
Mit Beschlussfassung durch die Gremien der ÖGK wird eine Bewilligung der klinisch-
psychologischen Behandlung notwendig. Bewilligungspflichtig werden dadurch jene
Behandlungseinheiten, welche nach der 10. Sitzung stattfinden (somit ab der 11. Sitzung).
Die Beschlussfassung ist Ende April zu erwarten, die Bewilligung ist somit ab Mai 2024
verpflichtend für jene Einheiten einzuholen, welche die bewilligungsfreien Sitzungen
übersteigen.
Zu diesem Zwecke wird seitens der Sozialversicherungsträger ein Antragsformular zur
Verfügung gestellt. Dieser Antrag ist durch die Psychologin/den Psychologen auszufüllen
und durch die Patientin/den Patienten bei der ÖGK einzureichen.
Ein Kostenzuschuss kann nur für jene Sitzungen geleistet werden, welche somit auch durch
den medizinischen Dienst bewilligt wurden (ausgenommen davon sind nur die 10
bewilligungsfreien Einheiten).
Die Anträge sind an die jeweilige Landesstelle der ÖGK zu übermitteln. Eine Übermittlung
per E-Mail ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.