17/04/2016
Förderung der 24-Stunden-Betreuung
Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.
Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede behinderte unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen u.a. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei seit 1. November 2008 unberücksichtigt.
Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss seit 1. Jänner 2009 nachgewiesen werden, dass die Betreuungskraft
über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhelferin/eines Heimhelfers entspricht, oder
seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs 7 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder gemäß § 50b des Ärztegesetzes).
Förderhöhe (seit 1. November 2008):
Selbstständige Betreuungskräfte:
275 Euro pro Monat und Betreuungskraft
Maximal 550 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungskräften)
Unselbstständige Betreuungskräfte:
550 Euro pro Monat und Betreuungskraft
Maximal 1.100 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungskräften)
Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungskräften 6.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungskräften 13.200 Euro.
ACHTUNG
Wenn bei einer selbstständigen Betreuungskraft die jährlichen Einkünfte 4.988,64 Euro (Wert für 2016) und der jährliche Umsatz aus gewerblicher Tätigkeit 30.000 Euro nicht überschreiten, kann eine Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherungspflicht beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall jedoch keine Förderung vom Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) gewährt werden kann.
Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Erste Anlaufstelle für Ihre Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.
Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:
Zuschuss zur "24-Stunden-Betreuung" (selbstständige Erwerbstätigkeit) – Antrag
Zuschuss zur "24-Stunden-Betreuung" (unselbstständige Beschäftigung) – Antrag
Wechsel oder zusätzliche selbstständige Betreuungskraft – Antrag
24-Stunden-Betreuung (selbstständig/unselbstständig) - Formulare/Merkblatt – Bulgarisch
24-Stunden-Betreuung (selbstständig/unselbstständig) - Formulare/Merkblatt – Polnisch
24-Stunden-Betreuung (selbstständig/unselbstständig) - Formulare/Merkblatt – Rumänisch
24-Stunden-Betreuung (selbstständig/unselbstständig) - Formulare/Merkblatt – Slowakisch
24-Stunden-Betreuung (selbstständig/unselbstständig) - Formulare/Merkblatt – Ungarisch
Inwiefern Sie Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei Ihrer Steuererklärung geltend machen können, erfahren Sie im Kapitel "Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten".
Weiterführende Links
Pflege und Betreuung (BMASK)
Rechtsgrundlagen
§ 159 Gewerbeordnung (GewO)
§§ 3b, 15 Abs 7 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
§ 50b Ärztegesetz (ÄrzteG)
Stan