09/04/2026
Was ist die e-Zuweisung?
Bei der e-Zuweisung handelt es sich um die elektronische Erfassung, Übermittlung und Einlösung von Zuweisungen. Das Service wird mit acht Leistungsarten zur verpflichtenden Nutzung ab dem 1. Oktober 2027 eingeführt. Die bereits umgesetzten Leistungsarten der e-Zuweisung können aktuell im Rahmen einer Pilotierungsphase – bis zum Zeitpunkt der Verpflichtung – freiwillig genutzt werden.
Welche Leistungsarten umfasst die e-Zuweisung?
Folgende sechs Leistungsarten stehen bereits jetzt zur Verfügung und sind in Großteilen in den Ordinationssoftware-Modulen umgesetzt:
MRT
CT
Knochendichtemessung
Humangenetische Untersuchungen
Klinisch psychologische Diagnostik
Nuklearmedizinische Untersuchungen
Folgende zwei Leistungsarten sind noch nicht in den Ordinationssoftware-Modulen umgesetzt und werden derzeit im Zuge einer Evaluierungsphase entwickelt und bis spätestens 1. Oktober 2027 eingeführt:
Röntgen-Therapie (RÖ-T)
Röntgen-Sonographie (RÖ-SO)
Für wen gilt die Nutzungspflicht?
Die verpflichtende Nutzung der e-Zuweisung ab 1. Oktober 2027 gilt für:
Alle Vertragsärzt*innen sowie Vertragsgruppenpraxen, die einen kurativen Einzelvertrag mit einem Krankenversicherungsträger abgeschlossen haben, sowie
alle Wahlärzt*innen, die die e-card-Nutzungsvereinbarung unterzeichnet haben. Weitere Informationen zu e-card-Nutzungsvereinbarung finden Sie in diesem Rundschreiben vom 12. Jänner 2026.
Ausgenommen von der verpflichtenden Verwendung der e-Zuweisung sind:
Vertragsärzt*innen, die zum 1. Oktober 2027 das 68. Lebensjahr bereits vollendet haben oder
Vertragsärzt*innen, die die Einzelverträge bis 30. September 2027 kündigen und der Einzelvertrag spätestens am 31. Dezember 2027 endet.
Gibt es eine Förderung?
Die Bundeskurie niedergelassene Ärzt*innen (BKNÄ) konnte erreichen, dass die entstehenden Kosten der Weiterentwicklung dieses Services durch die Sozialversicherung einmalig gefördert werden.
Die Förderhöhe beträgt EUR 420,- pro Vertragsärzt*in bzw. Vertragsgruppenpraxis.
Der Förderbetrag wird einmalig an jene Vertragspartner*innen ausbezahlt, die das e-card-Service e-Zuweisung als integriertes Softwaremodul in der Ordinationssoftware kontinuierlich verwenden. Die Förderung wird auch an jene Vertragsärzt*innen ausbezahlt, die unter die o.g. Ausnahmen fallen und das Service freiwillig nutzen.
Für Wahlärzt*innen, die die e-card-Nutzungsvereinbarung unterzeichnet haben und der damit verbundenen Verpflichtung unterliegen, ist seitens der Sozialversicherung keine Förderung vorgesehen. Kalkulieren Sie den finanziellen und administrativen Mehraufwand wie andere betriebswirtschaftliche Aufwände und berücksichtigen Sie diese durch eine entsprechende Honoraranpassung.
>>>> IST DAS ECHT DEREN ERNST???
Ich MUSS es nutzen, kriege keine Förderung, kostet mich pro Institut bis zu €500,00 mehr und ich soll das meinen Patient/innen anrechnen???