50er Club

50er Club Der "50er Club" bezweckt die Förderung der fussballerischen Belange des Fussballclubs Zürich (FCZ) der FCZ-Gönner-Vereinigung 50er Club

01. Juni.

10.

Name und Sitz
Unter dem Namen "FCZ-Gönnervereinigung 50er Club" besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff Zivilgesetzbuch mit Sitz in Zürich.

02. Zweck
Der "50er Club" bezweckt die Förderung der fussballerischen Belange des Fussballclubs Zürich (FCZ) und stellt dem FCZ Kader-Spieler zu Verfügung. Zudem kann die FCZ-Adademie des Fussballclubs Zürich (FCZ) gefördert werden. Die Modalitäten werden in einer Vereinbarung zwischen dem "50er Club" und dem FCZ geregelt, wobei folgendes zu beachten ist: Am Netto-Verkaufserlös eines dem FCZ zur Verfügung gestellten Spielers ist der "50er Club" zu 50% zu beteiligen. Diese Mittel sind wiederum gemäss Vereinszweck einzusetzen.

03. Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Juristische Personen als Vereinsmitglieder delegieren namentlich eine Person, welche die Mitgliedschaft im Verein wahrnimmt. Eine Stellvertretung ist sowohl bei juristischen Personen als Vereinsmitglieder, wie auch bei natürlichen Personen als Vereinsmitglieder möglich. Zudem besteht die Möglichkeit einer "Nachfolger-Mitgliedschaft". Darunter versteht sich eine Doppelvertretung durch den Vertreter einer juristischen Person und dessen Nachfolger über eine gewisse Zeit. In diesem Fall sind beide berechtigt, an den Vereinsaktivitäten teilzunehmen. Das Stimmrecht bleibt aber bei einer Person. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Vorbehalten bleibt Art. 65 ZGB.

04. Mittel
Mit dem Beitritt oder mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied, dem Verein einen einmaligen Beitrag von Fr. 10'000.-- zu bezahlen. Dieser Beitrag wird nicht verzinst. Gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 19. September 2009, besteht die Möglichkeit den einmaligen Beitrag in 4 Jahresbeiträgen von Fr. 2'500.-- zu überweisen. Zusätzlich entrichten die Mitglieder einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Die Höhe wird jeweils an der Vereinsversammlung für das nächstfolgende Jahr festgelegt. Mitglieder, welche mehr als fünf Jahre dem Verein angehören und ihr Geschäft aus Altersgründen verkaufen oder offiziell in Pension gehen, bezahlen einen reduzierten jährlichen Mitgliederbeitrag. Auch die Vertreter einer "Nachfolger-Mitgliedschaft" bezahlen einen reduzierten jährlichen Mitgliederbeitrag. Die Höhe dieser beiden Beiträge wird ebenfalls jeweils an der Vereinsversammlung für das nächstfolgende Jahr festgelegt. Die Jahresbeiträge sind per 10. Juli eines jeden Jahres fällig. Der Club ist berechtigt, Wertschriften (ausschliesslich im Swiss Market Index enthaltene Blue Chips) zu erwerben, jedoch höchstens bis 40% der jährlich eingegangenen Beiträge (Einmalbeiträge und Jahresbeiträge).

05. Austritt und Ausschluss
Die Austrittserklärung ist dem Vorstand mit eingeschriebenem Brief bis spätestens 31.03. des Geschäftsjahres einzureichen, ansonst der Jahresbeitrag für das neue Geschäftsjahr geschuldet ist. Ein Mitglied kann, wenn es den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder seine finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt, vom Vorstand ausgeschlossen werden. Sollte der Jahresbeitrag nicht bis spätestens 31.12. bezahlt werden, gilt das Mitglied automatisch als ausgeschlossen. Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zu bewilligen. Die geleisteten einmaligen Beiträge sowie die geleisteten Jahresbeiträge werden den Mitgliedern in keinem Fall zurückerstattet.

06. Die Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand oder auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder einberufen. Die Einberufung erfolgt 20 Tage im voraus. Der Einberufung ist eine schriftliche Traktandenliste beizulegen. Einmal jährlich ist eine ordentliche Vereinsversammlung abzuhalten. Die Vereinsversammlung wählt den Vorstand und die Revisoren auf zwei Jahre; sie genehmigt Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget und fasst Beschluss über Statutenänderungen und über alle Geschäfte, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden. Für die Beschlussfassung sind 50% der anwesenden oder vertretenen Stimmen notwendig. Anträge der Mitglieder zuhanden der Vereinsversammlung sind 10 Tage im voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten. Mitglieder mit einem Beitrittsbetrag von Fr. 10'000.-- haben eine, solche mit Fr. 20'000.-- zwei Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

07. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 bis 8 Mitgliedern. Er konstituiert sich - ausser dem Präsidenten - selbst. Während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder werden durch Kooptation ersetzt. Jede Ergänzung ist von der nächsten Vereinsversammlung zu bestätigen. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Präsidenten wählt die Vereinsversammlung an der nächsten ordentlichen Vereinsversammlung einen neuen Präsidenten. Inzwischen führt der Vizepräsident die Amtsgeschäfte. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident, respektive der Vizepräsident den Stichentscheid. Der Vorstand kann einen Vorstands-Ausschuss bilden, bestehend aus dem Präsidenten und mindestens zwei Ausschuss-Mitgliedern. Dieser Ausschuss entscheidet alleine darüber, ob und welche Spieler dem FCZ zur Verfügung gestellt werden und mit welchem Betrag sich der Verein daran beteiligt.

08. Revisoren
Die Vereinsversammlung wählt aus ihrer Mitte 2 Revisoren und 2 Suppleanten. Die Revisoren haben die Kassaführung, die Jahresrechnung sowie den Vermögensstand zu prüfen und der Vereinsversammlung Bericht zu erstatten.

09. Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Statutenänderungen
Statutenänderungen können nur auf Antrag des Vorstandes sowie auf Begehren der Mitglieder an einer Vereinsversammlung beschlossen werden.

11. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit an einer Vereinsversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Abstimmung auch auf schriftlichem Wege erfolgen. Nach erfolgter Auflösung ist ein allfälliges Vereinsvermögen dem FCZ zur Juniorenförderung zu übertragen. Diese Stauten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 12. Dezember 1988 in Zürich angenommen und sofort in Kraft gesetzt und an den ausserordentlichen Vereinsversammlungen vom 7. Juni 1989, resp. 25. April 1990 sowie an den ordentlichen Vereinsversammlungen vom 21. Oktober 2000, 5. Oktober 2002 , 8. November 2003, 21. Oktober 2006 und 19. September 2009 geändert. Gründungsmitglieder

Hugo Holenstein
Max Schönenberg
Ernst Bachmann
Sven Hotz
Sergio Himmelrich

Adresse

Albulastrasse 55
Zürich
8048

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