08/07/2021
Wie sind derzeit die Verordnungen zu Trauerfeiern und Beisetzungen?
An der Beisetzung selbst dürfen bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen im Außenbereich teilnehmen. Diese Beschränkung gilt nicht für Trauergottesdienste in Kirchen, Moscheen, Synagogen, Kapellen und ähnlichen Räumen. Hier sind die Auflagen für Zusammenkünfte jedweder Glaubensgemeinschaften zu beachten.
Vollständig geimpfte Personen, deren letzte erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage zurückliegt, und genesene Personen, deren vorherige Coronainfektion mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt, werden nicht in bei der maximalen Teilnehmerzahl einer Beisetzung dazu gezählt. Gleiches gilt auch für genesene Personen, die bereits eine Impfdosis verabreicht bekommen haben.
Auch hier gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP- oder FFP2-Maske). Im Freien wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen. An dieser Stelle ist auf das Einhalten des Mindestabstands von 1,5 Metern hinzuweisen.
Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung durch Redner und Rednerinnen während der Amtshandlung ist bei Einhaltung besonderer Vorsichtsmaßnahmen, welche in den einrichtungsbezogenen Sicherheits- und Hygienekonzepten niedergeschrieben sein muss, zulässig.
Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen. Die Personen sind verpflichtet wahrheitsgemäße Angaben zu den Daten zu machen. Es wird empfohlen zu Dokumentation der Kontaktnachverfolgung in elektronischer Form durchzuführen. Bitte nutzen Sie dazu die LUCA-App. Eine übersichtliche Zusammenstellung von Informationen zu der LUCA-App für Kunden und Händler finden Sie auf der Webseite der IHK Schwerin.