
31/08/2025
Entziehung des Wohnungseigentums – was Eigentümer wissen sollten.
Das Zusammenleben in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) erfordert Rücksichtnahme, Respekt und die Einhaltung gemeinschaftlicher Regeln. Normalerweise funktioniert das gut – manchmal kommt es aber vor, dass einzelne Eigentümer dauerhaft und massiv den Hausfrieden stören.
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sieht für solche Extremfälle sogar eine Entziehungsklage vor (§ 17 WEG).
Wann kann eine Entziehungsklage in Betracht kommen?
Schwere Pflichtverletzungen: z. B. wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung oder Beschlüsse.
Fortgesetzte Störung des Hausfriedens: etwa durch Drohungen, Beleidigungen oder Einschüchterungen gegenüber Miteigentümern oder Verwaltern.
Missachtung gemeinschaftlicher Belange: wenn ein Eigentümer immer wieder bewusst falsche Angaben macht oder das Miteinander dauerhaft belastet.
Wer entscheidet?
Die Eigentümergemeinschaft muss den Beschluss zur Entziehung fassen. Anschließend ist die Klage durchzusetzen – und zwar vor Gericht.
Warum ist das ein „letztes Mittel“?
Eine Entziehungsklage ist rechtlich anspruchsvoll und wird nur selten erfolgreich durchgeführt. Trotzdem zeigt sie: Die Gemeinschaft ist nicht schutzlos. Wer dauerhaft gegen alle Regeln verstößt, muss mit Konsequenzen rechnen.
Ein respektvoller Umgang und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit sind die Grundlage jeder WEG. Wenn Einzelne das dauerhaft verweigern, gibt es – als Ultima Ratio – auch rechtliche Mittel, um den Hausfrieden wiederherzustellen.
Haben Sie auch solche Querulanten in Ihrem Haus. Möchten Sie Lösungen für das Problem?
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Das wichtigste ist, dass sich niemand von solchen Querulanten ärgern oder einschüchtern lassen darf!
Es gibt immer einen Lösungsweg.
Rufen Sie uns an oder kommen Sie zu einem Beratungsgespräch. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
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