St. Marienhaus

St. Marienhaus St. Marienhaus, Alten- und Pflegeheim in Bad Säckingen

18/04/2024
11/12/2023

Die Bewohner des Alten- und Pflegeheims erleben die Zeit um das Christfest mit Erinnerungen aus den Kindertagen

09/11/2023

Der Landkreis ist einer der größten Geldgeber des Projektes. Kreisräte besichtigen die Großbaustelle. Arbeiten sind auf der Zielgeraden. Im Januar sollen die ersten Facharztpraxen einziehen.

17/10/2023

Die „Säckinger Rheingeschichten“ sind vom Hochrheinmuseum inzwischen in drei Seniorenzentren in Bad Säckingen umgezogen. „Museum für alle“ ist das Motto der Aktion.

26/08/2022

Florian Schwald aus Waldshut wird neuer Leiter des Bad Säckinger Altenpflegeheimes. Die bisherige Leiterin Geraldine Dumont ging aus persönlichen Gründen. Dem Haus steht bald ein großer Umbruch bevor.

08/02/2022

Unsere Grafik zeigt, wie lange Sie sich isolieren müssen, wenn Sie positiv auf das Coronavirus getestet wurden.

16/01/2022

Personen, die mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson geimpft wurden, müssen zwei weitere Impfdosen erhalten, um als geboostert zu gelten. Beide Folgeimpfungen sollten mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen.

In manchen Bundesländern kann die Umsetzung der Regelungen abweichen. Bitte informieren Sie sich über die Regeln in Ihrem Bundesland: https://www.zusammengegencorona.de/informieren/alltag-und-reisen/aktuelle-regelungen/ -b184e114-1eaa-5d54-880d-b0da7cfe7f5c

Wir wünschen allen ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest!🎄⭐
24/12/2021

Wir wünschen allen ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest!🎄⭐

16/12/2021

Inkontinenzunterlagen in allen Größen einfach selber nähen Hin und wieder brauchen wir eine wasserfeste und auslaufsichere Decke. Mir fällt es nicht so

09/12/2021

Achtung! Wir haben einen Ersatz gefunden, die Besuchszeiten können eingehalten werden, vielen Dank!

Liebe Angehörige und Besucher,

leider fällt unsere Testerin krankheitsbedingt aus!
Da wir kein weiteres Personal zur Testung und Kontrolle haben, gibt es am 9.12.21, ausschließlich eine Zutrittsmöglichkeit von 14.30-16.30 Uhr mit einem negativen externen Test (z.B. in der Teststation Tokis Barbershop auf der anderen Seite der Bahnlinie in der Güterstraße).
Für die weiteren Tage suchen wir nach Möglichkeiten, Besuche zu ermöglichen.
Dringend notwendige Besuche zu anderen Zeiten versuchen wir möglich zu machen.

Wir bitten um Ihr Verständnis! Vielen Dank!
Ihr Team vom St. Marienhaus

02/10/2021

Gut Vorsorgen und Informieren, für mich und meine Patienten!

Eine Patientenverfügung darf jeder einwilligungsfähige Volljährige verfassen, für den Fall, dass er selbst nicht mehr dazu in der Lage ist, seinen Willen zu äußern. Sollte ein beschriebener Fall aus der Patientenverfügung eintreten, sind Ärzte und Pflegekräfte daran gebunden. Sollte keine Patientenverfügung vorliegen oder diese zu allgemein gefasst sein, wird nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten zusammen mit dem angegebenen Vertreter/in und dem Arzt entschieden. Sollte kein Konsens zwischen Vertreter/in und Arzt stattfinden, muss der Vertreter oder die Vertreterin die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen.



- Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

- Eine Patientenverfügung hat kein Ablaufdatum, sondern bleibt bis zum Widerruf gültig.

Die gesetzliche Grundlage findet sich in §1901a des BGB. Siehe dazu auch:

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1901a.html

Wichtige Hinweise:
Eine Patientenverfügung muss dem Arzt und Personal bekannt sein, um sich an den Willen des Patienten zu halten. Sollte dies nicht der Fall sein wird „im Zweifelsfall für das Leben“ bzw. der Situation angemessen gehandelt. Tattoos mit der Aufschrift „DNR“ oder „nicht reanimieren“ zählen nicht als Willenserklärung.

Wir möchten hier auch nochmal auf den offiziellen Ratgeber für Patientenrechte des Bundesministeriums für Gesundheit und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hinweisen. Dort können Sie sich in dem PDF auch unter anderem auch über richtige Aufklärungen und Behandlungsfehler informieren.
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Broschueren/Ratgeber_fuer_Patientenrechte_bf.pdf

Die Informationsbroschüre zur richtigen Verfassung mit optionalen Textbausteinen einer Patientenverfügung erhalten Sie als PDF unter:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Patientenverfuegung.pdf;jsessionid=3954C238A0EE843DF449204A783DCF8F.1_cid334?__blob=publicationFile&v=39

Den ausführlichen Ratgeber für Betreuungsrecht und Vorsorgevollmacht erhalten Sie unter:

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Betreuungsrecht.pdf;jsessionid=3954C238A0EE843DF449204A783DCF8F.1_cid334?__blob=publicationFile&v=39

Gruß Euer www.weiterbildungen-reinhold.de Team

19/09/2021

Alles zum Thema Krankschreibung

Jeder kann mal krank werden, doch es gibt ein wenig was zu beachten. Was genau haben wir für Euch etwas aufgearbeitet. Wir gehen erstmal vom gesetzlichen aus, dies kann in einigen Fällen aber auch individuell vom Arbeitgeber abgeändert werden, darum wird dies separat vermerkt.
Eine Krankmeldung unterliegt dem Entgeltfortzahlungsgesetz § 5, dort steht zu dem Thema:
„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“
Dies bedeutet, dass eine Verpflichtung zur Krankmeldung, kurz vor Beginn des Arbeitsantrittes besteht, Meldungen irgendwann oder zu spät können als unentschuldigtes Fehlen ausgelegt werden.
Ab dem 4ten Tag der Krankheit besteht eine Verpflichtung zum Nachweis beim Arbeitgeber. Dies bedeutet, dass dann die AU vorliegen muss ohne Aufforderung. Auch der Versand einer AU muss so gewählt sein, dass diese am 4ten Tag definitiv beim Arbeitgeber vorliegt.
Der Arbeitgeber kann eine AU vom ersten Tag an verlangen, aber auch diese muss erst am 4ten Tag nach der Krankmeldung auf der Arbeit vorliegen. (Urteil des Bundesverfassungsgerichtes Aktenzeichen 5 AZR 886/11) Bitte beachten Sie das nicht nur Arbeitstage, sondern auch Feiertage und Wochenenden zur 3 Tage Frist zählen, sollte die Abgabefrist auf einen geschlossenen Tag fallen, ist diese am nächsten möglichen Arbeitstag vorzulegen.
Arbeitgeber müssen nur über die Krankheit in Kenntnis gesetzt werden, wenn dies direkt die Arbeit betrifft und eventuelle Schutzmaßnahmen notwendig werden. Dies ist in der Pflege als Beispiel beim Norovirus der Fall.
Folgebescheinigungen müssen spätestens am letzten Tag der AU von einem Arzt ausgestellt werden, fällt die Verlängerung auf einen Freitag, reicht es die Verlängerung erst am Montag beim Arzt ausstellen zu lassen. Dies trifft aber nur zu, wenn das Wochenende frei gewesen wäre/ist.

Eine AU ist kein Arbeitsverbot, dies bedeutet, dass es im Ermessen des Kranken steht auch wieder früher Arbeiten zu gehen. Eine Gesundschreibung gibt es nicht, es gibt aber auch keine Verpflichtung vor Ablauf der AU arbeiten zu gehen.

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer alles tun, was der Genesung der Krankheit förderlich ist. Dies kann also je nach Erkrankung vollkommen unterschiedlich sein und kann sogar Nebenjobs betreffen. Mit einem gebrochenen Bein ist es etwa nicht möglich in der Pflege zu arbeiten, besuche von Fortbildungen, einer Schule oder einen Nebenjob im Büro ist schon möglich und sollte dem Genesungsprozess nicht im Wege stehen.

Ein Urlaub soll dem Arbeitnehmer als Erholung von der Arbeit dienen. Während des Urlaubes krank zu werden kann also besonders ärgerlich sein. Doch Krankmeldungen während des Urlaubes sind legitim und die entfallenden Urlaubstage werden auf das 1 Quartal des Folgejahres gelegt. Natürlich ist in Absprache mit dem Arbeitgeber auch ein anderer Termin noch im selben Jahr möglich.

Gruß Euer www.weiterbildungen-reinhold.de Team

06/07/2021

Besucherregelung

nach der CoronaVO des Landes Baden-Württemberg

Bitte desinfizieren Sie sich bei Eintritt in unser Haus immer die Hände!
Jeder Besucher muss im ganzen Haus ständig eine FFP2 Maske tragen. Ausnahme: im Freien, wenn der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann. Aus diesem Grund ist kein Ausschank in der Cafeteria möglich. Bei Kindern ab 6 Jahren bis zum vollendeten 14. Lebensjahr reicht ein MNS.

Alle Besucher müssen täglich vor dem Besuch getestet werden oder einen Nachweis über einen tagesaktuellen externen negativen Schnelltest erbringen.
Ungeimpfte Besucher dürfen mit einem max. 24 h alten negativen Schnelltest oder PCR-Test zu Besuch kommen.
Immunisierte Besucher dürfen mit einem max. 24 h alten negativen Schnelltest oder einem max. 48 h alten negativen PCR-Test in die Einrichtung kommen.
Immunisierte Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr benötigen keinen Test.
Nichtimmunisierte Kinder benötigen ab dem 2. Lebensjahr einen Test.

Wir bieten wieder Schnelltests zu unseren Besuchszeiten an.

Test- und Besuchszeiten:

täglich von 13:00 – 17:00 Uhr

Besuche zu anderen Zeiten sind nur nach Absprache möglich.
Der Impfstatus wird kontrolliert. Bitte halten Sie die entsprechenden Nachweise bereit.
Bitte beachten Sie, dass wir laut BMG keine 3G-gültigen Testnachweise ausstellen dürfen und Sie diese als Besucher auch nicht verlangen können.

Besucher, die einer Absonderungspflicht unterliegen oder Erkältungssymptome aufweisen, dürfen das Haus nicht betreten.

Einsatzkräfte von Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie externe Besucher ohne Kontakt zu den in der Einrichtung betreuten Personen, sind für die Erfüllung eines Einsatzauftrages von der Testpflicht ausgenommen.

Datenschutz: Da wir verpflichtet sind, die Nachweise zu kontrollieren, dürfen wir zu diesem Zweck personenbezogene Daten, einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf COVID 19 verarbeiten.

Das Betreten der Einrichtung ohne negativen Testnachweis stellt nun eine Ordnungswidrigkeit dar, die geahndet wird.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Ihr Team des St. Marienhauses

Auch an Ostern haben wir uns bei der Aktion "Post mit Herz" beteiligt.Unsere Bewohner bekommen Post von Menschen mit ❤ -...
03/04/2021

Auch an Ostern haben wir uns bei der Aktion "Post mit Herz" beteiligt.
Unsere Bewohner bekommen Post von Menschen mit ❤ - Danke!
Eine schöne Sache!

27/03/2021

Ab Montag greift die Notbremse: Da die Sieben-Tage-Inzidenz gemäß Landesgesundheitsamt an drei Tagen in Folge über 100 liegt, erlässt das Landratsamt eine Allgemeinverfügung, mit der Lockerungen der vergangenen Wochen zurückgenommen werden.

Heute ist der letzte Tag, an dem uns ein Soldat der Bundeswehr bei der Umsetzung der Corona-Test-Verordnung unterstützt....
07/03/2021

Heute ist der letzte Tag, an dem uns ein Soldat der Bundeswehr bei der Umsetzung der Corona-Test-Verordnung unterstützt.
Für insgesamt sechs Wochen waren sie bei uns und in anderen Einrichtungen tätig und pausenlos im Einsatz.
Wir haben freundliche junge Männer kennengelernt, die ihrer Aufgabe pflichtbewusst und mit Sorgfalt nachkamen.
Wir danken sehr für die tolle Unterstützung und wünschen alles Gute!🍀
Auf dem Bild Benjamin Z., der unter anderem in der letzten Woche bei uns war. Vielen Dank!

16/02/2021

Am Rosenmontag haben wir die 2. Impfung erhalten.
Es lief wieder alles sehr gut, den Bewohnern und den Mitarbeitern geht es gut.😊

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