19/09/2021
Alles zum Thema Krankschreibung
Jeder kann mal krank werden, doch es gibt ein wenig was zu beachten. Was genau haben wir für Euch etwas aufgearbeitet. Wir gehen erstmal vom gesetzlichen aus, dies kann in einigen Fällen aber auch individuell vom Arbeitgeber abgeändert werden, darum wird dies separat vermerkt.
Eine Krankmeldung unterliegt dem Entgeltfortzahlungsgesetz § 5, dort steht zu dem Thema:
„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“
Dies bedeutet, dass eine Verpflichtung zur Krankmeldung, kurz vor Beginn des Arbeitsantrittes besteht, Meldungen irgendwann oder zu spät können als unentschuldigtes Fehlen ausgelegt werden.
Ab dem 4ten Tag der Krankheit besteht eine Verpflichtung zum Nachweis beim Arbeitgeber. Dies bedeutet, dass dann die AU vorliegen muss ohne Aufforderung. Auch der Versand einer AU muss so gewählt sein, dass diese am 4ten Tag definitiv beim Arbeitgeber vorliegt.
Der Arbeitgeber kann eine AU vom ersten Tag an verlangen, aber auch diese muss erst am 4ten Tag nach der Krankmeldung auf der Arbeit vorliegen. (Urteil des Bundesverfassungsgerichtes Aktenzeichen 5 AZR 886/11) Bitte beachten Sie das nicht nur Arbeitstage, sondern auch Feiertage und Wochenenden zur 3 Tage Frist zählen, sollte die Abgabefrist auf einen geschlossenen Tag fallen, ist diese am nächsten möglichen Arbeitstag vorzulegen.
Arbeitgeber müssen nur über die Krankheit in Kenntnis gesetzt werden, wenn dies direkt die Arbeit betrifft und eventuelle Schutzmaßnahmen notwendig werden. Dies ist in der Pflege als Beispiel beim Norovirus der Fall.
Folgebescheinigungen müssen spätestens am letzten Tag der AU von einem Arzt ausgestellt werden, fällt die Verlängerung auf einen Freitag, reicht es die Verlängerung erst am Montag beim Arzt ausstellen zu lassen. Dies trifft aber nur zu, wenn das Wochenende frei gewesen wäre/ist.
Eine AU ist kein Arbeitsverbot, dies bedeutet, dass es im Ermessen des Kranken steht auch wieder früher Arbeiten zu gehen. Eine Gesundschreibung gibt es nicht, es gibt aber auch keine Verpflichtung vor Ablauf der AU arbeiten zu gehen.
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer alles tun, was der Genesung der Krankheit förderlich ist. Dies kann also je nach Erkrankung vollkommen unterschiedlich sein und kann sogar Nebenjobs betreffen. Mit einem gebrochenen Bein ist es etwa nicht möglich in der Pflege zu arbeiten, besuche von Fortbildungen, einer Schule oder einen Nebenjob im Büro ist schon möglich und sollte dem Genesungsprozess nicht im Wege stehen.
Ein Urlaub soll dem Arbeitnehmer als Erholung von der Arbeit dienen. Während des Urlaubes krank zu werden kann also besonders ärgerlich sein. Doch Krankmeldungen während des Urlaubes sind legitim und die entfallenden Urlaubstage werden auf das 1 Quartal des Folgejahres gelegt. Natürlich ist in Absprache mit dem Arbeitgeber auch ein anderer Termin noch im selben Jahr möglich.
Gruß Euer www.weiterbildungen-reinhold.de Team