17/04/2020
Infektionsschutz und Quarantänemaßnahmen für Geflüchtete in Sammelunterkünften
Praxistipp des Flüchtlingsrats Berlin:
Menschen, die in einer Unterkunft im Mehrbettzimmer mit nicht zur eigenen Familie gehörenden Personen und/oder mit gemeinschaftlich genutzten Bädern und/oder Küchen leben und schwere Vorerkrankungen haben oder älter als 65 Jahre sind oder (z.B. als Reinigungskraft, als Pflegekraft, als Auszubildende) in einem Krankenhaus, einer Pflegeeinrichtung oder Arztpraxis arbeiten, sollten beim LAF unter Nachweis ihrer besonderen Risikosituation für sich selbst und für Dritte einen Antrag auf sofortige Zuweisung eines Einzelappartements mit Küche und Bad oder einer Wohnung stellen.Ergänzen sollte die Entlassung aus der Wohnpflicht nach § 49 Abs. 2 AsylG beantragt werden.