20/11/2025
1️⃣ Irrtum: Lebensgefährtinnen bzw. -gefährten gehören zum Kreis der Erben. Im Erbfall behandelt das Bürgerliche Gesetzbuch Unverheiratete jedoch wie Fremde, d. h. selbst nach jahrzehntelangem Zusammenleben gehören sie nicht zu den gesetzlichen Erben.
2️⃣ Irrtum: Familienangehörige können willkürlich enterbt werden. Gem. § 2303 BGB haben Abkömmlinge und Ehegattinnen bzw. -gatten mindestens Anspruch auf ihren Pflichtteil und können somit nicht gänzlich vom Erbe ausgeschlossen werden. Gibt es keine Abkömmlinge, haben u. U. sogar die Eltern Anspruch auf einen Pflichtteil.
3️⃣ Irrtum: „vererben“ = „vermachen“. Falsch, denn wer erbt, ist Rechtsnachfolger und übernimmt nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden und Verpflichtungen. Wem etwas vermacht wird, ist Vermächtnisnehmer und kein Erbe und hat nur Anspruch auf z. B. den vermachten Gegenstand oder Geldwert.
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