Sprachprax Praxis für Logopädie Kerstin Uelfer

Sprachprax Praxis für Logopädie Kerstin Uelfer Willkommen in meiner sprachprax Praxis für Logopädie
Die etwas andere Art der Kommunikation. Hier steht der Mensch im Mittelpunkt, nicht seine Diagnose.

27/01/2014

Experten Hotline

Expertenhotline!!!!

Zu den Themen:

Mehrsprachigkeit und Sprachförderung im Alltag
Sprech- und Schluckprobleme bei Morbus Parkinson (allgemeine und spezielle Informationen z.B. die LSVT ® Methode)
Schlaganfall (Informationen über das Sprechen, die Sprache und den Umgang als Hilfestellung für Betroffene und Ihren Angehörigen)

Jeden Dienstag und Donnerstag von 8:00 bis 8:30 Uhr.

Kosten

entstehen keine, bis auf die ortsüblichen Telefonkosten (Handykosten je nach Ihrem Anbieter).

Lee Silverman voice treatment eine wissenschaftlich belegte Therapie MethodeWie verändert sich das Sprechen bei M. Parki...
27/01/2014

Lee Silverman voice treatment eine wissenschaftlich belegte Therapie Methode

Wie verändert sich das Sprechen bei M. Parkinson?

Probleme beim Sprechen entwickeln nahezu jede Person (89 %) mit M. Parkinson.

Diese treten häufig früh im Krankheitsverlauf auf. Die Lebensqualität wird durch

eine

- leise Stimme

- eine verwaschene Aussprache

- eine monotone Sprechweise

- eine heisere Stimme

beeinträchtigt.

Bei betroffene Parkinson Patienten ist in einem bestimmten Gehirnareal (auditiver Cortex) die Eigenwahrnehmung stark eingeschränkt: Sie hören sich selbst normal laut, obwohl sie unverständlich leise sprechen. Oft haben sie sogar das Gefühl, sie würden schreien, wenn sie in normaler Lautstärke reden. Durch das häufige Nichtverstandenwerden und Nachfragen der Gesprächspartner werden die Probleme mit der Zeit auffällig.



Was kann eine logopädische Therapie bei M. Parkinson bewirken?

Das amerikanische Gesundheitswesen (The National Institute of Health, NIH) hat über viele Jahre wissenschaftliche Arbeiten unterstützt.

Die intensive theoretische und klinische Forschung zum LSVT®, hat folgende wichtige Ergebnisse gezeigt

- Die Lautstärke der Stimme nimmt zu.

- Die Verständlichkeit verbessert sich.

- Der Gesichtsausdruck wird lebendiger.

- Das Schlucken verbessert sich.

- Die neurologischen Funktionen verbessern sich.

- Das LSVT® stärkt die eigenen Kräfte, indem es die Kommunikationsfähigkeit fördert und somit zu einer höheren Lebensqualität beiträgt.

Die Erfolge durch die Behandlung mit der LSVT®-Methode halten je nach Schweregrad der Erkrankung zwischen sechs Monate und zwei Jahre an.



Unterscheide zu anderen Ansätzen

Es ist eine intensiv Therapie die sich über 4 Wochen, 4 Tage die Woche mit 1 Stunde Logopädie und 30 min häusliche Übungen hierarchisch aufgebaut ist. Dazu kommen an Tagen wo keine logopädische Therapie stattfindet 2x 30 min häusliche Übungen. Besonderheit dabei ist, dass durch Erhöhen der Sprechlautstärke eine Verbesserung der Stimme und der Verständlichkeit der Sprache angestrebt wird. Nach dem Motto „All you need is loud“.



Warum sind häusliche Übungen so wichtig?

Um die Übernahme des Gelernten in den Alltag zu gewährleisten, muss der Patient zusätzlich häusliche Übungen durchführen (z. B. lautes Lesen von Zeitungstexten).

Neben Kassettenfeedback werden zudem objektive Messverfahren (z. B. Schalldruckpegelmesser) eingesetzt. Dem Patienten wird in der Therapie vermittelt, wie viel Stimmkraft für eine objektiv normal laute Stimmgebung eingesetzt werden muss.



Für optimale Therapieergebnisse ist es unbedingt erforderlich, dass LSVT® von Therapeuten durchgeführt wird, die für diese Methode ein Zertifikat erworben haben. Die Praxisinhaberin Kerstin Uelfer ist seit 2008 zertifizierte LSVT-Therapeutin und hat einige Intensivtherapien erfolgreich durchgeführt.

http://youtu.be/gNIdxYjGVV8

This video clip is of a woman with Parkinson disease immediately before and after receiving LSVT LOUD speech therapy. LSVT LOUD is an effective speech treatm...

Sprich mit mirTipps für Eltern mehrsprachig aufwachsender Kinderwww.sprich-mit-mir.org! Sprechen Sie in der Sprache zu I...
14/11/2013

Sprich mit mir
Tipps für Eltern mehrsprachig aufwachsender Kinder
www.sprich-mit-mir.org

! Sprechen Sie in der Sprache zu Ihrem Kind, die Sie am besten beherrschen, d.h. in Ihrer Muttersprache.

! Beherrscht Ihr Kind zum Zeitpunkt des Kindergarteneintritts noch nicht die deutsche Sprache, sprechen Sie auch weiterhin mit ihm in Ihrer Muttersprache. Sie stärken Ihr Kind damit für den Spracherwerb.

! Sorgen Sie dafür, dass Ihr Kind mit vielen Menschen (Erwachsene und Kinder) auch außerhalb der Familie in Kontakt kommt, d.h. mit ihnen spielt (spricht), denn dadurch lernt es mit Menschen zu sprechen und sich auszutauschen.

! Sorgen Sie dafür, dass Ihr Kind viele Erfahrungen an unterschiedlichen Orten macht: im Kindergarten, auf dem Spielplatz, mit deutschsprachigen Freunden, im Elternhaus der Freunde usw. So lernt ihr Kind viele neue Wörter und hat Gelegenheit zu sprechen.

! Je öfter Ihr Kind mit deutschen Kindern im Kindergarten und auch außerhalb des Kindergartens spielt, desto schneller wird es die deutsche Sprache erlernen.

! Hat sich Ihr Kind bis zum Zeitpunkt des Erwerbs des Deutschen sprachlich normal entwickelt, hat es in der Regel kein Problem mit dem Erwerb einer neuen Sprache.

! Ihr Kind wird beim Erwerb der deutschen Sprache als Zweitsprache bestimmte Auffälligkeiten zeigen. Diese Auffälligkeiten sind kein Zeichen für eine Störung, sie kommen bei jedem Kind mehr oder weniger ausgeprägt vor, z.B.: " Kinder mischen Äußerungen: z.B. „du cleanst dein teeth“ (nach Tracy 2006) " Sie verwechseln das Geschlecht: z.B. „die auto“ " Sie verwenden die Präpositionen nicht richtig: „bei die baum“ (statt: am baum) " Sie lassen öfter den Artikel in Verbindung mit Präpositionen aus: „auf baum“ anstelle von „auf dem baum“.

! Wenn Ihr Kind sich mehrsprachig normal entwickelt, kann es die sprachlichen Auffälligkeiten im Laufe der Entwicklung entweder alleine oder aber mit Hilfe von Sprachförderung bewältigen.

! Ein Kind mit Sprachstörungen ist daran erkennbar, dass es schwer verständlich spricht, nur wenige Wörter zur Verfügung hat und seine Äußerungen nicht sehr umfangreich sind. Dies kann mit Hilfe einer logopädischen Untersuchung festgestellt werden.
Deutscher Bundesverband für Logopädie e.V. (dbl), Augustinusstr. 11a 50226 Frechen; e-mail: info@dbl-ev.de; www.dbl-ev.de. Weitere Infos: www.sprich-mit-mir.org

Liebe Eltern,als Experten für die Entwicklung Ihres Kindes kennen Sie sich gut aus, auch und gerade wenn es um die Sprachentwicklung Ihres Kindes geht. Manchmal ist Ihnen nicht bewußt, wieviel Sie schon wissen und dass Sie eine ganze Menge dazu beitragen, dass sich ihr Kind sprachlich gut entwickelt...

Über:Kerstin Uelfer ist seit 1996 ausgebildete Krankenschwester und vertiefte ihre Arbeit in den verschiedenen Abteilung...
14/11/2013

Über:

Kerstin Uelfer ist seit 1996 ausgebildete Krankenschwester und vertiefte ihre Arbeit in den verschiedenen Abteilungen der Krankenhäuser, wobei die Chirurgie und Intensivstation Ihren Schwerpunkt darstellten.

2004 schloss sie in Bad Lippspringe Ihre Weiterbildung zur Logopädin ab. Im Anschluss arbeitete Sie in einer integrativen Kindertagesstätte, einem karitativen Familienzentrum und einer logopädischen Praxis.

Anschließend baute Sie eine logopädische Praxis auf und leitete diese.

Während ihrer Tätigkeit als Logopädin schulte sie Angehörige und Pflegepersonal.
Ihre Schwerpunkte sind seitdem die Behandlung von neurologisch und organisch bedingten Dysphagien.

Sie ist TATKIN® und LSVT® Therapeutin und hat sich in der F.O.T.T.® und Dysphagie kontinuierlich weitergebildet.

Sie entwickelt eigene Konzepte bei der Behandlung von beatmeten Patienten und legt großen Wert auf die interdisziplinäre Unterstützung der Angehörigen, den behandelnden Ärzten, Pflegediensten, Therapeuten und Heilmittelversorgern.

Weiterbildungen
ProLog
Diagnostik/Therapie bei Sprachentwicklungsstörungen bei Kindern mit Mehrsprachigkeit
Fahl (Köln)
Trachealkanülenmanagement (zertifiziert)
Pro Log Wissen (Köln)
Systematische Behandlung zentraler Fazialis-Hypoglossusparesen nach dem PNF- Prinzip im Rahmen logopädischer Therapie - Rolf Rosenberger (zertifiziert)
also akademie für leitung soziales und organisation
Beatmung und Heimbeatmung (zertifiziert)
Rehanova Neurologische / Neurochirurgische Rehabilitation
TAKTKINAusbildungskurs für Erwachsene (zertifiziert)
Medizinisches Versorgungszentrum am St. Johannes Krankenhaus GmbH
Sieglarer Dysphagietage (zertifiziert)
Kölner Dysphagiezentrum
orofaciale Stimulation (zertifiziert)
dbl Deutscher Bundesverband für Logopädie e.V.
LSVT– Lee Silverman Voice Treatment (zertifiziert)
PROgymnasium Bensberg e.V.
Deutsche Gebärdensprache (DGS) – Grundlagen (zertifiziert)
Kölner Dysphagiezentrum
Oropharyngeale Dysphagie bei HNO-Tumorpatienten (zertifiziert)
Krankenhaus Ludmillenstift Norbert Niers
Systematische Behandlung von Dysphagien; Vertiefungskurs (zertifiziert)
Rehanova Neurologische / Neurochirurgische Rehabilitation
G/F.O.T.T. Kurs (zertifiziert)
Universität zu Köln
Diagnostik phonologischer Störungen auf der Grundlage nichtlinearer phonologischen Störungen (zertifiziert)
Zentrum für Frühbehandlung und Frühförderung e.V., Köln
Einführung in das Bobath–Konzept (zertifiziert)
Stadt Köln, Amt für Kinder, Jugend und Familie
Pädagogische Grundlagen in integr. Kindertagesstätten
Fachschule für Logopädie, Bad Lippspringe
Klinische Neuropsychologie (zertifiziert)
Rhinophonie-Therapie
Elternberatungsgespräche

14/11/2013

Haftung in der Dysphagietherapie - juristisch betrachtet
von Kerstin Meyer (Stand: September 2004)

Zusammenfassung:

• Grundsätzlich sind Logopädinnen nur dann berechtigt, eine Dysphagietherapie durchzuführen, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt.
• Aus juristischer Sicht ist bei der Dysphagietherapie von großer Wichtigkeit, ob die Therapeutin die mit dieser Therapieform verbundenen Tätigkeiten hinreichend beherrscht. Dieser Frage muss sich jede Logopädin vor einer entsprechenden Therapie stellen.
• Wer sich zur Durchführung einer entsprechenden Therapie einer Angestellten bedient, muss sich vorab über deren Qualifikation vergewissern. Denn Fehler der Mitarbeiterinnen werden letztlich der Praxisinhaberin zugerechnet
• Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Therapeutin die Dysphagietherapie hinreichend beherrscht, kann alleine hieraus bereits ein Schuldvorwurf erwachsen, der Grundlage sowohl für zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen ist.
• Kann die Logopädin entsprechende Kenntnisse hingegen nachweisen, ist es schwerer, ihr gegenüber den Vorwurf schuldhaften Verhaltens zu begründen. Dann gilt es, darüber hinaus nachzuweisen, dass die Logopädin bei der Behandlung die erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Denn auch mangelnde Sorgfalt bei der Therapie kann zivilrechtliche (Schadensersatz, Schmerzensgeld), strafrechtliche oder öffentlich-rechtliche (Erlaubnis, den Titel „Logopädin/Logopäde" zu führen) Konsequenzen nach sich ziehen. Das heißt aber auch: Ein Schuldvorwurf scheidet aus, wenn die Praxisinhaberin bzw. deren Angestellte über ausreichende Kenntnisse in der Dysphagietherapie verfugt und die Behandlung ordnungsgemäß und kunstgerecht durchgeführt wurde.
• In jedem Fall sollte die Logopädin ihrem Patienten vor Beginn der Behandlung die mit der Dsyphagietherapie verbundenen spezifischen Risiken aufzeigen und das Einverständnis zur Therapie einholen.
• Im übrigen sollte jede Logopädin, die eine neue Therapieform (insbesondere die Dysphagietherapie) einsetzt, sich vorab auch mit dem richtigen Verhalten in Notsituationen befassen, die im Zusammenhang mit der Therapie auftreten können. So wird sich letztlich das Gefährdungspotenzial für den Patienten so gering wie möglich halten lassen.

Gerade im Bereich der Dysphagietherapie taucht in der Praxis immer wieder die Frage auf, inwieweit der Therapeut sich der Gefahr eines juristischen Schuldvorwurfs aussetzt (verbunden mit zivilrechtlichen Haftungsfragen, aber auch strafrechtlichen Konsequenzen), wenn der Patient durch die Behandlung eine körperliche Schädigung erfährt.

Dazu diesem speziellen Bereich therapeutischen Handelns keine einschlägige Rechtsprechung oder Literatur auffindbar ist, soll hier versucht werden, anhand allgemeiner (insbesondere im Bereich der Krankenpflege entwickelter) Rechtsgrundsätze Leitsätze herauszuarbeiten Letztlich lassen sich diese Grundsätze auch über die Dysphagietherapie hinaus auf andere Therapiebereiche übertragen. Ein Anspruch auf juristische Vollständigkeit soll hierbei nicht erhoben werden.

Geht man davon aus, dass alle Formen therapeutischer Tätigkeit heilkundliche Tätigkeiten sind, d. h. berufsmäßig vorgenommene Tätigkeiten zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen (§ 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz), so dürfen diese nur auf ärztliche Weisung erbracht werden, wenn keine unerlaubte Ausübung der Heilkunde vorliegen soll. Eine solche liegt nach dem Heilpraktikergesetz nämlich dann vor, wenn jemand die Heilkunde ausübt, ohne als Arzt oder Heilpraktiker hierzu bestellt zu sein.

Die ohne ärztliche Verordnung ausgeführte Dysphagietherapie stellt also einen Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz dar, und zwar auch dann, wenn der Patient nicht geschädigt wird. Doch auch dann, wenn die Dysphagietherapie auf ärztliche Verordnung hin durchgeführt wird, kann es zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen. Zwar taucht die Frage nach weitergehenden juristischen Konsequenzen in der Regel nicht auf, solange es zu keinen Schädigungen oder Komplikationen kommt. Tritt aber z. B. eine Aspirationspneumonie auf oder wird beim Setzen der Kanüle die Speiseröhre oder Luftröhre verletzt, stellt sich die Frage nach einer zivilrechtlichen Haftung, nach strafrechtlichen und ggf. auch nach öffentlich-rechtlichen Konsequenzen.

Zivilrechtliche Bestimmungen beziehen sich in diesem Zusammenhang auf die Frage nach der Verantwortlichkeit des Handelnden mit der Folge einer denkbaren Schadensersatzpflicht und der Frage weiterer Konsequenzen, beispielsweise aus dem Arbeitsvertrag. Strafrechtliche Vorschriften beziehen sich demgegenüber auf eine Strafverfolgung. Darüber hinaus kommt in Extremfallen auch noch als öffentlich-rechtliche Konsequenz in Betracht, dass die Erlaubnis entzogen wird, unter der Berufsbezeichnung „Logopädin/Logopäde" tätig werden zu dürfen.

I. Zivilrechtliche Haftung: Schadensersatz und Schmerzensgeld

Hinsichtlich einer zivilrechtlichen Haftung ist zunächst danach zu unterscheiden, ob die Logopädin im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses (z. B. in einer Klinik) oder im Rahmen ihrer freiberuf¬lichen Praxistätigkeit handelt.

1. Logopädinnen im Anstellungsverhältnis

Logopädinnen in Anstellungsverhältnissen brauchen zunächst keine vertraglichen Schadensersatz-ansprüche zu furchten. Denn der Behandlungsvertrag, aus dem solche Ansprüche abgeleitet werden könnten, besteht ja nur zwischen dem Arbeitgeber und dem Patienten. Der Arbeitgeber muss sich gegenüber dem Patienten das fehlerhafte Verhalten seines Mitarbeiters wie eigenes Fehl verhalten zurechnen lassen.

Nur wenn der Mitarbeiter die Schädigung des Patienten vorsätzlich (=Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges?) oder grob fahrlässig (=Außerachtlassen der üblicherweise erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße) herbeigeführt hat, hat der Arbeitgeber ggf. die Möglichkeit, Rückgriff auf seinen Arbeitnehmer zu nehmen. In der Regel wird es zu einem solchen Rückgriff aber schon deshalb nicht kommen, weil der Arbeitgeber für das Fehlverhalten seiner Angestellten eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

Neben der vertraglichen Schadensersatzpflicht gibt es aber auch noch die sog. deliktische Schadens-ersatzpflicht (auch Haftung wegen unerlaubter Handlung genannt), die nicht an das Vorliegen einer vertraglichen Beziehung zwischen den Beteiligten anknüpft. Damit kann auch derjenige zur Verantwortung gezogen werden, der den Anspruchsteller zwar verletzt hat, mit diesem aber in keiner vertraglichen Beziehung steht.

Wesentliche Bestimmung ist hierbei § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB):
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersätze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."

Daneben wird im Falle einer Körper- oder Gesundheitsverletzung § 847 Abs. 1 BGB relevant:
„Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen."

Neben einer Schadensersatzforderung kann der Geschädigte parallel auch noch die Zahlung eines sog. Schmerzensgeldes verlangen.
Widerrechtlich im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB kann ein Verhalten, das zu einer körperlichen Beeinträchtigung geführt hat, nur dann sein, wenn es schuldhaft, also fahrlässig oder vorsätzlich, gewesen ist. Davon ausgehend, dass kein Therapeut seinem Patienten wissentlich und willentlich einen Schaden zufügt, soll an dieser Stelle der Fall einer vorsätzlichen Schädigung ausgeblendet bleiben.
Ein Fahrlässigkeitsvorwurf, also der Vorwurf, die im üblicherweise erforderliche Ordnung außer Acht gelassen zu haben, kommt demgegenüber immer dann in Betracht, wenn der Therapeut nicht den Grundsatz beachtet hat: „Handeln nur im Rahmen sicheren Könnens". Maßgeblich ist immer nur die tatsächliche individuelle Befähigung des einzelnen und nicht das, was der einzelne seiner Ausbildung nach können müsste.

Konkret auf die Dysphagietherapie übertragen bedeutet dies, dass nur derjenige hier tätig werden sollte, der die entsprechenden Tätigkeiten im Rahmen seiner Ausbildung gelernt hat (oder sich hierzu entsprechend weitergebildet hat) und der sich bei sorgfältiger Selbstprüfung individuell in der Lage sieht, aufgrund seines Kenntnis- und Erfahrungsstandes die konkrete Behandlungstätigkeit durchzuführen.

Überschätzt sich der Handelnde hingegen und kommt es beim Patienten zu einer Schädigung, könnte dem Handelnden der Vorwurf schuldhaften Handelns gemacht und hieraus Schadensersatzansprüche abgeleitet werden.

Dabei würde es auch nicht helfen, wenn der Patient eine sog. Einwilligungserklärung unterschrieben hätte. Denn einwilligen wird der Patient trotz bestehender Risiken, über die er aufgeklärt wurde, wenn er davon ausgehen kann, dass die Behandlung ordnungsgemäß und von einer hinreichend qualifizierten Person durchgeführt wird.

Entgegengesetzt ist natürlich auch der Fall denkbar, dass der Therapeut zwar die erforderlichen Fachkenntnisse hat, er aber die Behandlung nicht ordnungsgemäß durchführt (weil er zum Beispiel darauf verzichtet hat, ein Instrument zu sterilisieren) und es deshalb zu einer Verletzung des Patienten kommt (z. B. Verletzung der Speiseröhre). Auch dann kann ein Schuldvorwurf gemacht werden, ohne dass den Therapeuten die Einwilligung des Patienten entlasten könnte.

Das heißt aber auch: Bei einer Schädigung des Patienten im Rahmen einer Dysphagiebehandlung ist die Logopädin nicht zu belangen, wenn sie über die bei einer Dysphagiebehandlung notwendigen Kenntnisse verfügt und die Behandlung ordnungsgemäß durchführt.

Unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten ist wichtig, dass von Seiten des Arbeitgebers einem Arbeitnehmer gegenüber nicht deswegen Konsequenzen ergriffen werden dürfen, weil dieser eine Tätigkeit verweigert, zu der er nicht hinreichend ausgebildet und/oder angeleitet ist. Konsequenzen können sich hier nur dann ergeben, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber angegeben hatte, entsprechende Kenntnisse zu besitzen.

2. Logopädinnen in freier Praxis

Die in freier Praxis niedergelassene Logopädin schließt mit ihrem Patienten einen Behandlungsvertrag, der juristisch als sog. Dienstvertrag eingeordnet werden kann. Damit schuldet sie ihrem Patienten gegenüber zwar nicht den Eintritt eines bestimmten Behandlungserfolges, wohl aber eine ordnungsgemäße, kunstgerechte Behandlung.
Wird diese Verpflichtung dadurch verletzt, dass der Patient geschädigt wird, kommt es - wie bereits im Zusammenhang mit der deliktischen Schadensersatzpflicht dargestellt - darauf an, ob dem Handelnden der Vorwurf schuldhaften Handelns gemacht werden kann.

Auch hier kommt es wiederum darauf an, ob die Grenzen der individuellen Befähigung beachtet wurden. Auch die selbständig tätige Logopädin muss sich also sorgfältig und selbstkritisch einschätzen, bevor sie eine Dysphagietherapie übernimmt. Wer sich zur Durchfuhrung einer entsprechenden Therapie eines Angestellten bedient, muss sich vorab über dessen Qualifikation vergewissern. Denn hier verursachte Fehler werden letztlich der Praxisinhaberin zugerechnet.

Im Hinblick auf eine deliktische Schadensersatzpflicht der Praxisinhaberin ergeben sich letztlich keine Abweichungen zur deliktischen Einstandspflicht angestellter Personen (s. o.).
Ein Schuldvorwurf scheidet also dann aus, wenn die Praxisinhaberin über ausreichende Kenntnisse in der Dysphagietherapie verfugt und die Behandlung ordnungsgemäß und kunstgerecht durchge-führt wurde. Bei ordnungsgemäßer und kunstgerechter Durchführung kann auch dann kein Schuldvorwurf erhoben werden, wenn sich ein der Behandlung naturgemäß innewohnendes Risiko eintritt (z. B. eine Aspirationspneumonie) und der Patient hierüber zuvor aufgeklärt wurde.

Merke: Jede Logopädin sollte sich vor Ausführung einer Dysphagietherapie selbstkritisch hinterfra-gen, ob sie auch die erforderlichen Kenntnisse für diese Tätigkeit besitzt. Kann sie dies nicht hinreichend sicher bejahen, sollte sie die Tätigkeit ablehnen und ggf. ihrem Arbeitgeber gegenüber eine entsprechende Fortbildung/Unterweisung einfordern bzw. als Selbständige eine solche absolvieren.

II. Strafrechtliche Konsequenzen einer fehlerhaften Dysphagietherapie

Neben die oben skizzierten zivilrechtlichen Folgen können parallel auch strafrechtliche Konsequenzen treten. Dabei wird es in aller Regel um den strafrechtlichen Vorwurf einer Körperverletzung bzw. einer fahrlässigen Körperverletzung gehen (§ 223 bzw. § 229 Strafgesetzbuch - StGB).
Der Regelfall eines strafrechtlichen Vorwurfs wird die fahrlässige Körperverletzung sein, da kaum ein Therapeut seinem Patienten bewusst einen Schaden zufügen wird oder dies auch nur billigend in Kauf nimmt.
Eine Differenzierung zwischen selbständiger und angestellter Tätigkeit ist unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht erforderlich. Denn hier wird wie bei der deliktischen Haftung nur danach gefragt, wer die schädigende Handlung ausgeführt hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist jede Heilbehandlung tatbestandlich zugleich als Körperverlet¬zung zu qualifizieren.

Allerdings verliert die Handlung dadurch ihre Rechtswidrigkeit, dass der Patient in die Behandlung eingewilligt hat. Dies kann zwar auch stillschweigend dadurch geschehen, dass der Patient der Behandlung nichts entgegensetzt und sie an sich vornehmen lässt. Zu bevorzugen ist aber die Variante, dass es vor Durchführung der Behandlung zur Abgabe einer schriftlichen Einwilligungser-klärung durch den Patienten kommt. Dies gilt zumindest bei Behandlungen, die unmittelbar in die körperliche Integrität des Patienten eingreifen und mit denen spezifische Risiken verbunden sind, wie der Dysphagietherapie.

Wichtig ist aber, dass trotz vorhandener Risikoaufklärung und Einwilligung der Votwurf eines strafbaren Verhaltens erhoben werden kann, wenn die Behandlung als solche nicht ordnungsgemäß und kunstgerecht durchgeführt wurde. Deshalb gilt auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten, dass vor Durchführung/Annahme jeder Behandlung stets die persönliche Befähigung hinterfragt und die ordnungsgemäße Durchführung der Behandlung gewährleistet werden muss.

III. Öffentlich-rechtliche Folgen

Nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden ist die Erlaubnis, unter der Bezeich¬nung Logopädin oder Logopäde tätig zu werden, zu widerrufen, wenn der Erlaubnisträger sich nachträglich eines Verhaltens schuldig macht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
Bevor die zuständige Gesundheitsbehörde diese weitreichende Maßnahme ergreifen kann, bedarf es sicher weitreichender Prüfungen. Strafrechtliche Verurteilungen können durchaus eine entsprechende Grundlage für den Entzug bilden. Stellt sich heraus, dass ein Leistungserbringer wiederholt Patienten behandelt, ohne von der eingesetzten Therapie (also insbesondere der Dysphagietherapie) hinreichende Kenntnisse zu haben, könnte dies ebenfalls ein solcher Ansatzpunkt sein. Letztlich wird es hier aber immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommen.

DyslalieUnter Dyslalie versteht man die Aussprachestörung einzelner Laute oder Lautverbindungen. Laute werden hier fehle...
14/11/2013

Dyslalie

Unter Dyslalie versteht man die Aussprachestörung einzelner Laute oder Lautverbindungen. Laute werden hier fehlerhaft gebildet, ausgelassen oder durch andere Laute ersetzt. Dyslalien können in zwei Bereiche eingeteilt werden: Störungen des phonetischen Bereichs, sowie Störungen des phonologischen Bereichs. Auch eine Mischform beider Störungen Ist möglich, sie werden als phonetisch-phonologische Störung bezeichnet wird. Häufig treten Dyslalien auch als Symptom einer komplexeren Sprachentwicklungsstörung auf.

Mögliche Ursachen

Sprechstörung = Phonetische Störung
ist eine Lautbildungsstörung
Entsprechende Laute können aufgrund von artikulationsmotorischen Schwierigkeiten nicht korrekt gebildet werden. Bsp: Sigmatismus (umgangssprachlich: Lispeln)

Schluckstörungen (Dysphagie)Schluckstörungen sind Beeinträchtigungen oder Behinderungen des Schluckens und / oder der or...
14/11/2013

Schluckstörungen (Dysphagie)

Schluckstörungen sind Beeinträchtigungen oder Behinderungen des Schluckens und / oder der oralen Nahrungsaufnahme.
Treten auf nach / bei
Schlaganfall (Apoplex)
Degenerativen neurologischen Erkrankungen wie Amyotropher Lateralsklerose (ALS), Multiple Sklerose (MS), Morbus Parkinson
Tumoren
Schädel-Hirn-Trauma

Mögliche Symptome

Intubationsschäden
nach Operationen im Kopf-Hals-Bereich
Gewichtsabnahme
Flüssigkeitsmangel (Dehydration)
häufiges Husten und / oder Räuspern
gurgelnder / brodeliger Stimmklang
häufig leicht erhöhte Temperatur
Lungenentzündungen (Pneumonie)
vermehrte Verschleimung
Nahrungsverweigerung
Bevorzugung bestimmter Konsistenzen (flüssige, breiige oder feste Kost)
Austritt von Speichel und Nahrung aus dem Mund
Nahrung bleibt im Mund liegen
eingeschränkte Kieferbeweglichkeit
Nahrungsaustritt aus der Nase
Schluckreflex wird zu spät ausgelöst
Nahrung bleibt im Rachen stecken
häufiges Verschlucken
Auftreten von Beißreflex, übersteigertem oder vermindertem Würgereflex

Gesichtslähmung (Fazialisparese)Die Fazialisparese bezeichnet eine Lähmung der Gesichtsmuskulatur im Versorgungsgebiet d...
14/11/2013

Gesichtslähmung (Fazialisparese)

Die Fazialisparese bezeichnet eine Lähmung der Gesichtsmuskulatur im Versorgungsgebiet des Gesichtsnerven (Nervus facialis), der zu den Hirnnerven gehört (siebter Hirnnerv). Eine Fazialisparese tritt meist einseitig auf.
Mögliche Ursachen
Schlaganfall
Hirnblutungen
Virusinfektion
Gesichtsverletzungen
Autoimmunkrankheiten
Tumore
Mögliche Symptome
Hängender Mundwinkel
Unfähigkeit die Stirn zu runzeln
fehlender oder inkompletter Lidschluss
inkompletter oder schwacher Mundschluss
verstrichene Stirn- und Nasolabialfalte: Falte zwischen Nase und Mundwinkel
beeinträchtigte Wortbildung und Aussprache aufgrund der Schwäche der Wangen- und Lippenmuskulatur

Die Therapie besteht im Wesentlichen in einer Sensibilisierung, Kräftigung und Mobilisierung der betroffenen Gesichtsmuskulatur sowie einer Artikulationsverbesserung.

14/11/2013

Organisch bedingte Stimmstörungen

entstehen aufgrund von Erkrankungen der an der Stimmgebung beteiligten Organe.

Mögliche Ursachen

entzündliche Erkrankungen wie bspw. Laryngitis (Kehlkopfentzündung)
bei Fehlbildung des Kehlkopfes
Stimmlippenlähmung z. B. nach Intubation, Grippe, neurologischen Erkrankungen
Tumore
hormonell bedingte Ursachen
unfallbedingte (traumatische) Oysphonien

Mögliche Symptome

heiserer, rauer, gepresster, knarrender Stimmklang
verhauchte bis tonlose (aphone) oder brüchiger Stimme
schnelle Stimmermüdung
wenig belastbare Stimme
Sprechanstrengung
Räusperzwang
Hustenreiz häufig mit anschließendem kurzem Ausfall der Stimme
Enge- oder Fremdkörpergefühl im Hals
Trockenheitsgefühl
vermehrte Verschleimung
zu hohe oder zu tiefe Sprechstimmlage
gestörte Atmung
Zusätzlich können organische Veränderungen wie Stimmlippenknötchen, Schreibknötchen, Ödeme, Stimmlippenpolypen, Kontaktgranolome etc. als Folge von lang anhaltender funktioneller stimmlicher Fehlbelastung auftreten.

14/11/2013

Dysarthrie vs. Sprechapraxie

Von der Dysarthrie unterscheidet sich die Sprechapraxie dadurch, dass bei nichtsprachlichen Aufgaben keinerlei Beeinträchtigungen zu beobachten sind, d. h. Bewegungen der Lippen, der Zunge, des Kiefers etc., die einem anderen Zweck als dem des Sprechens dienen, sind nicht betroffen.

14/11/2013

Dysarthrie/Dysarthrophonie

Ist eine Sprechstörung infolge neurologischer Erkrankungen. Hierbei sind vor allem Artikulationsgenauigkeit und -geschwindigkeit und die Atmung betroffen. Kommen stimmliche Einschränkungen hinzu, spricht man von Dysarthrophonie.

Mögliche Ursachen

bei neurologischen Erkrankungen wie bspw. Morbus Parkinson, Multiple Sklerose (MS), Amyotrophe Lateralsklerose (ALS) ...
nach Schädel-Hirn-Traumen
nach Schlaganfall (Apoplex)

Mögliche Symptome

undeutliche, verwaschene Aussprache
abgehackte Sprechweise, monotones Sprechen, gestörte Sprechmelodie (Prosodie)
beschleunigtes oder verlangsamtes Sprechen
zu lautes oder zu leises Sprechen
rauer oder gepresster Stimmklang, nasaler Stimmklang
gestörte Atemkontrolle
Einschränkungen der Beweglichkeit von Lippen, Zunge, Gaumensegel und Kiefer

Dysarthrie vs. Sprechapraxie

Von der Dysarthrie unterscheidet sich die Sprechapraxie dadurch, dass bei nichtsprachlichen Aufgaben keinerlei Beeinträchtigungen zu beobachten sind, d. h. Bewegungen der Lippen, der Zunge, des Kiefers etc., die einem anderen Zweck als dem des Sprechens dienen, sind nicht betroffen.

14/11/2013

Sprachtherapie bei Erwachsenen

Aphasie

Eine Aphasie ist eine erworbene Sprachstörung nach Abschluss des Spracherwerbs. Hierbei können die Sprachproduktion (Grammatik, Wortschatz, Wortfindung), das Sprachverständnis, sowie die Schriftsprache (Lesen und Schreiben) betroffen sein. Des Weiteren kann es zu Funktionsausfällen wie Gedächtnisstörungen, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, sowie Sehstörungen kommen.

Mögliche Ursachen

Mangeldurchblutung des Gehirns, z. B. durch Schlaganfälle (Apoplex)
Hirnblutungen
Hirnoperationen
Tumore
Schädigungen des Gehirns durch Abbauprozesse (z. B. Morbus Alzheimer)
entzündliche Prozesse des Gehirns (wie Meningitis)
Schädel-Hirn-Traumata (z. B. nach Unfällen)

Mögliche Symptome

Störungen des Sprachverständnisses
der Wortfindung
der Lautstruktur
der Satzbildung
der Grammatik
des Redeflusses
des Lesens
des Schreibens
des Rechnens

Bei stark betroffenen Patienten kommt es häufig zur unkontrollierten Verwendung immer wiederkehrender Floskeln (einzelne Laute bis hin zu ganzen Sätzen). Häufig werden auch Äußerungen von Gesprächspartnern ohne Absicht wiederholt.
Nicht selten ist das Wiedergeben oder Ergänzen von in der Umgangssprache häufig verwendeten Alltagsfloskeln, Sprichwörtern, Zahlenreihen oder auch Redtexten besser erhalten als die oben aufgeführten Sprachfähigkeiten.

Adresse

Gotenstrasse 152
Bonn
53175

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