14/11/2013
Haftung in der Dysphagietherapie - juristisch betrachtet
von Kerstin Meyer (Stand: September 2004)
Zusammenfassung:
• Grundsätzlich sind Logopädinnen nur dann berechtigt, eine Dysphagietherapie durchzuführen, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt.
• Aus juristischer Sicht ist bei der Dysphagietherapie von großer Wichtigkeit, ob die Therapeutin die mit dieser Therapieform verbundenen Tätigkeiten hinreichend beherrscht. Dieser Frage muss sich jede Logopädin vor einer entsprechenden Therapie stellen.
• Wer sich zur Durchführung einer entsprechenden Therapie einer Angestellten bedient, muss sich vorab über deren Qualifikation vergewissern. Denn Fehler der Mitarbeiterinnen werden letztlich der Praxisinhaberin zugerechnet
• Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Therapeutin die Dysphagietherapie hinreichend beherrscht, kann alleine hieraus bereits ein Schuldvorwurf erwachsen, der Grundlage sowohl für zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen ist.
• Kann die Logopädin entsprechende Kenntnisse hingegen nachweisen, ist es schwerer, ihr gegenüber den Vorwurf schuldhaften Verhaltens zu begründen. Dann gilt es, darüber hinaus nachzuweisen, dass die Logopädin bei der Behandlung die erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Denn auch mangelnde Sorgfalt bei der Therapie kann zivilrechtliche (Schadensersatz, Schmerzensgeld), strafrechtliche oder öffentlich-rechtliche (Erlaubnis, den Titel „Logopädin/Logopäde" zu führen) Konsequenzen nach sich ziehen. Das heißt aber auch: Ein Schuldvorwurf scheidet aus, wenn die Praxisinhaberin bzw. deren Angestellte über ausreichende Kenntnisse in der Dysphagietherapie verfugt und die Behandlung ordnungsgemäß und kunstgerecht durchgeführt wurde.
• In jedem Fall sollte die Logopädin ihrem Patienten vor Beginn der Behandlung die mit der Dsyphagietherapie verbundenen spezifischen Risiken aufzeigen und das Einverständnis zur Therapie einholen.
• Im übrigen sollte jede Logopädin, die eine neue Therapieform (insbesondere die Dysphagietherapie) einsetzt, sich vorab auch mit dem richtigen Verhalten in Notsituationen befassen, die im Zusammenhang mit der Therapie auftreten können. So wird sich letztlich das Gefährdungspotenzial für den Patienten so gering wie möglich halten lassen.
Gerade im Bereich der Dysphagietherapie taucht in der Praxis immer wieder die Frage auf, inwieweit der Therapeut sich der Gefahr eines juristischen Schuldvorwurfs aussetzt (verbunden mit zivilrechtlichen Haftungsfragen, aber auch strafrechtlichen Konsequenzen), wenn der Patient durch die Behandlung eine körperliche Schädigung erfährt.
Dazu diesem speziellen Bereich therapeutischen Handelns keine einschlägige Rechtsprechung oder Literatur auffindbar ist, soll hier versucht werden, anhand allgemeiner (insbesondere im Bereich der Krankenpflege entwickelter) Rechtsgrundsätze Leitsätze herauszuarbeiten Letztlich lassen sich diese Grundsätze auch über die Dysphagietherapie hinaus auf andere Therapiebereiche übertragen. Ein Anspruch auf juristische Vollständigkeit soll hierbei nicht erhoben werden.
Geht man davon aus, dass alle Formen therapeutischer Tätigkeit heilkundliche Tätigkeiten sind, d. h. berufsmäßig vorgenommene Tätigkeiten zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen (§ 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz), so dürfen diese nur auf ärztliche Weisung erbracht werden, wenn keine unerlaubte Ausübung der Heilkunde vorliegen soll. Eine solche liegt nach dem Heilpraktikergesetz nämlich dann vor, wenn jemand die Heilkunde ausübt, ohne als Arzt oder Heilpraktiker hierzu bestellt zu sein.
Die ohne ärztliche Verordnung ausgeführte Dysphagietherapie stellt also einen Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz dar, und zwar auch dann, wenn der Patient nicht geschädigt wird. Doch auch dann, wenn die Dysphagietherapie auf ärztliche Verordnung hin durchgeführt wird, kann es zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen. Zwar taucht die Frage nach weitergehenden juristischen Konsequenzen in der Regel nicht auf, solange es zu keinen Schädigungen oder Komplikationen kommt. Tritt aber z. B. eine Aspirationspneumonie auf oder wird beim Setzen der Kanüle die Speiseröhre oder Luftröhre verletzt, stellt sich die Frage nach einer zivilrechtlichen Haftung, nach strafrechtlichen und ggf. auch nach öffentlich-rechtlichen Konsequenzen.
Zivilrechtliche Bestimmungen beziehen sich in diesem Zusammenhang auf die Frage nach der Verantwortlichkeit des Handelnden mit der Folge einer denkbaren Schadensersatzpflicht und der Frage weiterer Konsequenzen, beispielsweise aus dem Arbeitsvertrag. Strafrechtliche Vorschriften beziehen sich demgegenüber auf eine Strafverfolgung. Darüber hinaus kommt in Extremfallen auch noch als öffentlich-rechtliche Konsequenz in Betracht, dass die Erlaubnis entzogen wird, unter der Berufsbezeichnung „Logopädin/Logopäde" tätig werden zu dürfen.
I. Zivilrechtliche Haftung: Schadensersatz und Schmerzensgeld
Hinsichtlich einer zivilrechtlichen Haftung ist zunächst danach zu unterscheiden, ob die Logopädin im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses (z. B. in einer Klinik) oder im Rahmen ihrer freiberuf¬lichen Praxistätigkeit handelt.
1. Logopädinnen im Anstellungsverhältnis
Logopädinnen in Anstellungsverhältnissen brauchen zunächst keine vertraglichen Schadensersatz-ansprüche zu furchten. Denn der Behandlungsvertrag, aus dem solche Ansprüche abgeleitet werden könnten, besteht ja nur zwischen dem Arbeitgeber und dem Patienten. Der Arbeitgeber muss sich gegenüber dem Patienten das fehlerhafte Verhalten seines Mitarbeiters wie eigenes Fehl verhalten zurechnen lassen.
Nur wenn der Mitarbeiter die Schädigung des Patienten vorsätzlich (=Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges?) oder grob fahrlässig (=Außerachtlassen der üblicherweise erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße) herbeigeführt hat, hat der Arbeitgeber ggf. die Möglichkeit, Rückgriff auf seinen Arbeitnehmer zu nehmen. In der Regel wird es zu einem solchen Rückgriff aber schon deshalb nicht kommen, weil der Arbeitgeber für das Fehlverhalten seiner Angestellten eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
Neben der vertraglichen Schadensersatzpflicht gibt es aber auch noch die sog. deliktische Schadens-ersatzpflicht (auch Haftung wegen unerlaubter Handlung genannt), die nicht an das Vorliegen einer vertraglichen Beziehung zwischen den Beteiligten anknüpft. Damit kann auch derjenige zur Verantwortung gezogen werden, der den Anspruchsteller zwar verletzt hat, mit diesem aber in keiner vertraglichen Beziehung steht.
Wesentliche Bestimmung ist hierbei § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB):
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersätze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."
Daneben wird im Falle einer Körper- oder Gesundheitsverletzung § 847 Abs. 1 BGB relevant:
„Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen."
Neben einer Schadensersatzforderung kann der Geschädigte parallel auch noch die Zahlung eines sog. Schmerzensgeldes verlangen.
Widerrechtlich im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB kann ein Verhalten, das zu einer körperlichen Beeinträchtigung geführt hat, nur dann sein, wenn es schuldhaft, also fahrlässig oder vorsätzlich, gewesen ist. Davon ausgehend, dass kein Therapeut seinem Patienten wissentlich und willentlich einen Schaden zufügt, soll an dieser Stelle der Fall einer vorsätzlichen Schädigung ausgeblendet bleiben.
Ein Fahrlässigkeitsvorwurf, also der Vorwurf, die im üblicherweise erforderliche Ordnung außer Acht gelassen zu haben, kommt demgegenüber immer dann in Betracht, wenn der Therapeut nicht den Grundsatz beachtet hat: „Handeln nur im Rahmen sicheren Könnens". Maßgeblich ist immer nur die tatsächliche individuelle Befähigung des einzelnen und nicht das, was der einzelne seiner Ausbildung nach können müsste.
Konkret auf die Dysphagietherapie übertragen bedeutet dies, dass nur derjenige hier tätig werden sollte, der die entsprechenden Tätigkeiten im Rahmen seiner Ausbildung gelernt hat (oder sich hierzu entsprechend weitergebildet hat) und der sich bei sorgfältiger Selbstprüfung individuell in der Lage sieht, aufgrund seines Kenntnis- und Erfahrungsstandes die konkrete Behandlungstätigkeit durchzuführen.
Überschätzt sich der Handelnde hingegen und kommt es beim Patienten zu einer Schädigung, könnte dem Handelnden der Vorwurf schuldhaften Handelns gemacht und hieraus Schadensersatzansprüche abgeleitet werden.
Dabei würde es auch nicht helfen, wenn der Patient eine sog. Einwilligungserklärung unterschrieben hätte. Denn einwilligen wird der Patient trotz bestehender Risiken, über die er aufgeklärt wurde, wenn er davon ausgehen kann, dass die Behandlung ordnungsgemäß und von einer hinreichend qualifizierten Person durchgeführt wird.
Entgegengesetzt ist natürlich auch der Fall denkbar, dass der Therapeut zwar die erforderlichen Fachkenntnisse hat, er aber die Behandlung nicht ordnungsgemäß durchführt (weil er zum Beispiel darauf verzichtet hat, ein Instrument zu sterilisieren) und es deshalb zu einer Verletzung des Patienten kommt (z. B. Verletzung der Speiseröhre). Auch dann kann ein Schuldvorwurf gemacht werden, ohne dass den Therapeuten die Einwilligung des Patienten entlasten könnte.
Das heißt aber auch: Bei einer Schädigung des Patienten im Rahmen einer Dysphagiebehandlung ist die Logopädin nicht zu belangen, wenn sie über die bei einer Dysphagiebehandlung notwendigen Kenntnisse verfügt und die Behandlung ordnungsgemäß durchführt.
Unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten ist wichtig, dass von Seiten des Arbeitgebers einem Arbeitnehmer gegenüber nicht deswegen Konsequenzen ergriffen werden dürfen, weil dieser eine Tätigkeit verweigert, zu der er nicht hinreichend ausgebildet und/oder angeleitet ist. Konsequenzen können sich hier nur dann ergeben, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber angegeben hatte, entsprechende Kenntnisse zu besitzen.
2. Logopädinnen in freier Praxis
Die in freier Praxis niedergelassene Logopädin schließt mit ihrem Patienten einen Behandlungsvertrag, der juristisch als sog. Dienstvertrag eingeordnet werden kann. Damit schuldet sie ihrem Patienten gegenüber zwar nicht den Eintritt eines bestimmten Behandlungserfolges, wohl aber eine ordnungsgemäße, kunstgerechte Behandlung.
Wird diese Verpflichtung dadurch verletzt, dass der Patient geschädigt wird, kommt es - wie bereits im Zusammenhang mit der deliktischen Schadensersatzpflicht dargestellt - darauf an, ob dem Handelnden der Vorwurf schuldhaften Handelns gemacht werden kann.
Auch hier kommt es wiederum darauf an, ob die Grenzen der individuellen Befähigung beachtet wurden. Auch die selbständig tätige Logopädin muss sich also sorgfältig und selbstkritisch einschätzen, bevor sie eine Dysphagietherapie übernimmt. Wer sich zur Durchfuhrung einer entsprechenden Therapie eines Angestellten bedient, muss sich vorab über dessen Qualifikation vergewissern. Denn hier verursachte Fehler werden letztlich der Praxisinhaberin zugerechnet.
Im Hinblick auf eine deliktische Schadensersatzpflicht der Praxisinhaberin ergeben sich letztlich keine Abweichungen zur deliktischen Einstandspflicht angestellter Personen (s. o.).
Ein Schuldvorwurf scheidet also dann aus, wenn die Praxisinhaberin über ausreichende Kenntnisse in der Dysphagietherapie verfugt und die Behandlung ordnungsgemäß und kunstgerecht durchge-führt wurde. Bei ordnungsgemäßer und kunstgerechter Durchführung kann auch dann kein Schuldvorwurf erhoben werden, wenn sich ein der Behandlung naturgemäß innewohnendes Risiko eintritt (z. B. eine Aspirationspneumonie) und der Patient hierüber zuvor aufgeklärt wurde.
Merke: Jede Logopädin sollte sich vor Ausführung einer Dysphagietherapie selbstkritisch hinterfra-gen, ob sie auch die erforderlichen Kenntnisse für diese Tätigkeit besitzt. Kann sie dies nicht hinreichend sicher bejahen, sollte sie die Tätigkeit ablehnen und ggf. ihrem Arbeitgeber gegenüber eine entsprechende Fortbildung/Unterweisung einfordern bzw. als Selbständige eine solche absolvieren.
II. Strafrechtliche Konsequenzen einer fehlerhaften Dysphagietherapie
Neben die oben skizzierten zivilrechtlichen Folgen können parallel auch strafrechtliche Konsequenzen treten. Dabei wird es in aller Regel um den strafrechtlichen Vorwurf einer Körperverletzung bzw. einer fahrlässigen Körperverletzung gehen (§ 223 bzw. § 229 Strafgesetzbuch - StGB).
Der Regelfall eines strafrechtlichen Vorwurfs wird die fahrlässige Körperverletzung sein, da kaum ein Therapeut seinem Patienten bewusst einen Schaden zufügen wird oder dies auch nur billigend in Kauf nimmt.
Eine Differenzierung zwischen selbständiger und angestellter Tätigkeit ist unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht erforderlich. Denn hier wird wie bei der deliktischen Haftung nur danach gefragt, wer die schädigende Handlung ausgeführt hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist jede Heilbehandlung tatbestandlich zugleich als Körperverlet¬zung zu qualifizieren.
Allerdings verliert die Handlung dadurch ihre Rechtswidrigkeit, dass der Patient in die Behandlung eingewilligt hat. Dies kann zwar auch stillschweigend dadurch geschehen, dass der Patient der Behandlung nichts entgegensetzt und sie an sich vornehmen lässt. Zu bevorzugen ist aber die Variante, dass es vor Durchführung der Behandlung zur Abgabe einer schriftlichen Einwilligungser-klärung durch den Patienten kommt. Dies gilt zumindest bei Behandlungen, die unmittelbar in die körperliche Integrität des Patienten eingreifen und mit denen spezifische Risiken verbunden sind, wie der Dysphagietherapie.
Wichtig ist aber, dass trotz vorhandener Risikoaufklärung und Einwilligung der Votwurf eines strafbaren Verhaltens erhoben werden kann, wenn die Behandlung als solche nicht ordnungsgemäß und kunstgerecht durchgeführt wurde. Deshalb gilt auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten, dass vor Durchführung/Annahme jeder Behandlung stets die persönliche Befähigung hinterfragt und die ordnungsgemäße Durchführung der Behandlung gewährleistet werden muss.
III. Öffentlich-rechtliche Folgen
Nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden ist die Erlaubnis, unter der Bezeich¬nung Logopädin oder Logopäde tätig zu werden, zu widerrufen, wenn der Erlaubnisträger sich nachträglich eines Verhaltens schuldig macht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
Bevor die zuständige Gesundheitsbehörde diese weitreichende Maßnahme ergreifen kann, bedarf es sicher weitreichender Prüfungen. Strafrechtliche Verurteilungen können durchaus eine entsprechende Grundlage für den Entzug bilden. Stellt sich heraus, dass ein Leistungserbringer wiederholt Patienten behandelt, ohne von der eingesetzten Therapie (also insbesondere der Dysphagietherapie) hinreichende Kenntnisse zu haben, könnte dies ebenfalls ein solcher Ansatzpunkt sein. Letztlich wird es hier aber immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommen.