23/11/2021
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Verschärfung der Corona-Verordnung
Aufgrund der sich weiter zuspitzenden Lage, haben sich Bund und Länder verständigt, die Corona-Maßnahmen nochmals zu verschärfen. Auch in Baden-Württemberg gelten ab dem morgigen Mittwoch, 24. November, zusätzliche Einschränkungen. So wird eine neue Alarmstufe II eingeführt, welche ab einer Belegung von 450 Intensivbetten mit COVID-19 Patientinnen und Patienten oder ab Erreichen oder Überschreiten einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 6 gilt.
ALARMSTUFE - In folgenden Bereichen gilt generell die 2G-Regelung:
🔹 Weihnachtsmärkte
🔹 Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseurbetrieben und Barbershops. Hier gilt 3G mit PCR-Test.
🔹 Für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen gilt eine maximale Personenobergrenze von 25.000 Personen.
🔹 Bei Veranstaltungen der Breitenkultur mit Gesang, Blasmusik oder vergleichbaren Tätigkeiten mit Aerosolbelastung in geschlossenen Räumen gilt 2G+. Dies gilt auch für an der Veranstaltung mitwirkende Personen, sofern diese nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung tätig werden, sowie für den Probenbetrieb.
🔹 Abstandsregeln bei Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen.
🔹 Bei Veranstaltungen von Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen gilt 3G.
ALARMTSTUFE II - 2G+ Regelung – genesene und geimpfte Personen müssen zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen – in folgenden Bereichen:
🔸 Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen.
🔸 Weihnachtsmärkte. Zudem dürfen hier nur 50 Prozent der üblichen Besucherzahl eingelassen werden.
🔸 Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseurbetrieben und Barbershops. Hier gilt 3G mit PCR-Test.
🔸 Diskotheken und Clubs.
🔸 Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
Solange keine Speisen oder Getränke konsumiert werden, gilt auf Weihnachtsmärkten auch im Freien generell die Maskenpflicht, da hier der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
Für Veranstaltungen gilt nun eine grundsätzliche Personenobergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern. Zudem gelten in den unterschiedlichen Stufen folgende Regelungen:
◾️ In der Basis- und Warnstufe bei 3G bis 5.000 Personen ohne Einschränkungen der Kapazität. Für den 5.000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil 50 Prozent dieser Kapazität. Bei 2G keine Personenobergrenze und keine Kapazitätsbeschränkungen.
◾️ In den Alarmstufen maximal 50 Prozent Auslastung.
Kontrollpflichten von Nachweisen verschärft
Die neue Corona-Verordnung stellt zudem nochmal deutlicher klar, wie Betreiber, Anbieter und Veranstalter verpflichtet sind, Test-, Genesenen und Impfnachweise zu kontrollieren. Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App geprüft werden.
Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen weiter keinen Testnachweis vorlegen und sind von den Zugangs- und Teilnahmeverboten ausgenommen. Jedoch gilt diese Ausnahme nun nur noch für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre. Zudem gilt die Ausnahme generell nicht für Clubs, Diskotheken und Saunen.
👉 Ausgangssperren 👈
Aufgrund der kritischen Lage führt die Landesregierung wieder Ausgangsbeschränkungen und weitere Beschränkungen in Stadt- und Landkreisen ein, in denen während der geltenden Alarmstufe II die 7-Tage-Inzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen über 500 liegt.
In diesen Landkreisen gilt im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient 2G. Abholangebote und Lieferdienste – einschließlich solcher des Online-Handels – sind weiterhin uneingeschränkt möglich.
In Stadt- und Landkreisen mit einer Ausgangsbeschränkung dürfen nicht genesene und nicht geimpfte Personen zwischen 21 und 5 Uhr die Wohnung oder sonstige Unterkunft etwa eine Beherbergungsstätte oder ein Wohnheim nur mit triftigem Grund verlassen.
Alle Regelungen auf einen Blick findet ihr hier:https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/ZZ_Corona_Regeln_Auf_einen_Blick_DE.pdf
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