FNT Fachverband Niedergelassener Tierheilpraktiker e. V.

FNT Fachverband Niedergelassener Tierheilpraktiker e. V. Fachverband aktiv praktizierender Tierheilpraktiker mit jährlicher Fortbildungspflicht.

25/06/2023

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FORTBILDUNGSOFFENSIVE +++2023++++ geht weiter!
KOSTENLOSE SEMINARREIHE FÜR FNT-MITGLIEDER
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Ihr Lieben!
Der FNT veranstaltet einige Webinare, mit denen unsere Mitglieder wichtige Dinge im Praxisalltag optimieren können. Alle Webinare werden als Fortbildung gemäß der FNT-Fortbildungsverordnung anerkannt. Sie sind nicht nur exklusiv für FNT-Mitglieder, sondern auch KOSTENLOS!

Terminplan:

27.06. Datenschutz für Tierheilpraktiker
29.08. Rechtlicher Rahmen der Hausapotheke
🚩🚩VORVERLEGT!!!! 24.10. Kundenumgang
28.11. Buchhaltung mit Numbers / Excel

KOSTENLOSE FORTBILDUNG 2023Der Online-Fortbildungsplan für einen erfolgreicheren Praxisalltag ist da! Alle Webinare daue...
10/04/2023

KOSTENLOSE FORTBILDUNG 2023

Der Online-Fortbildungsplan für einen erfolgreicheren Praxisalltag ist da! Alle Webinare dauern ca. 2 Stunden und beginnen um 18:30 Uhr. Sie sind exklusiv für FNT-Mitglieder konzipiert und kostenlos.

Die Anmeldelinks erhalten unsere Mitglieder mit der monatlichen Rundmail.

Terminplan:
25.04. Suchmaschinenoptimierung (SEM/SEO)
27.06. Datenschutz für Tierheilpraktiker
29.08. Rechtlicher Rahmen der Hausapotheke
🚩VORVERLEGT auf den 24.10. Kundenumgang
28.11. Buchhaltung mit Numbers / Excel

16/11/2022

Auch an dieser Stelle noch mal unseren herzlichsten Dank für die hochkompetente Fachbegleitung an unser Rechtsanwältin Daniela Müller und an den begleitenden Fachmann Dr. Oliver Herrmann von der Tierrechtsakademie!

16/11/2022

++++++++++++++EIL+++++++++++
******* TAMG § 50 ****************
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+++++++++ VERFASSUNGBESCHERDE WURDE STATTGEGEBEN *****

Eben erreicht uns die Nachricht, dass die von uns begleitete Verfassungsbeschwerde unseres Mitglieds erfolgreich war!

Es gab gleichzeitig eine weitere Verfassungsbeschwerde aus der Koorperpation, der ebenfalls stattgegeben wurde!

Einzelheiten folgen! Jetzt darf aber erstmal aufgeatmet werden!

Unser allerherzlichster Dank gilt auch dem Juristen-Team, dass uns begleitet hat: Die Verfassungsbeschwerde ist von der Rechtsanwältin Daniela Müller in enger Zusammenabeit und Beratung mit der Dr. Oliver Herrmann von Tierechtsakademie erfolgreich geführt worden.

28/01/2022

Tierarzneimittelgesetz: Verfassungsgericht lehnt Antrag auf einstweilige Anordnung ab, bestätigt aber, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist.
Das gibt Hoffnung.
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Zur Erinnerung: § 50 II TAMG ist diejenige Vorschrift, welche Tierheilpraktikern seit heute verbietet, Tiere mit Arzneimitteln zu behandeln, die nicht explizit für Tiere zugelassen sind. Insbesondere betroffen ist die Behandlung mit Homöopathika und Blutegeln.

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die für die betroffenen Tierheilpraktiker vorgetragenen Nachteile durch die Regelung des § 50 II TAMG zwar gewichtig seien, aber dennoch die hohe Hürde der zwingenden Außervollzugsetzung nicht erreichen würden. Es sei den Beteiligten (wirtschaftlich) zumutbar die Entscheidung in der Hauptsache der Verfassungsbeschwerde abzuwarten. Diese Verfassungsbeschwerde hatten wir bereits zusammen mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung durch die von uns beauftragten Anwälte eingereicht, d. h. schon im letzten Jahr.

Bis zur Entscheidung dieser Verfassungsbeschwerde müssten die betroffenen Tierheilpraktiker ihre Tätigkeit nicht vollständig aufgeben und wären auch nicht zum Aufbau einer anderen beruflichen Existenz gezwungen, sondern sie können das beruflich erworbene Wissen und ihre spezifischen Berufserfahrungen weiterverwenden.

Der FNT bedauert diese Entscheidung natürlich, und wir hatten uns – obwohl die Hürden für eine einstweilige Anordnung wirklich sehr hoch sind – mehr erhofft. Doch noch ist nichts verloren!

In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes heißt es nämlich auch, dass es für das Gericht NICHT AUSSER FRAGE STEHT, dass die eingelegten Verfassungsbeschwerden nicht offensichtlich unbegründet sind, und dass durch § 50 II TAMG in die durch Art 12 I GG geschützte Berufsfreiheit eingegriffen wird und nun im Rahmen des weiteren Verfassungsbeschwerdeverfahrens geprüft werden muss, ob dieser Eingriff tatsächlich einem legitimen Zweck dient, erforderlich und geeignet ist und den Grundrechtsträger (den Tierheilpraktiker) nicht in unzumutbarer Weise belastet.

Ferner stellt das Bundesverfassungsgericht im Einklang mit unserer Argumentation entgegen den Ausführungen des BMEL in den Verfahren klar, dass der tierärztliche Vorbehalt für bestimmte Behandlungsmethoden erst jetzt mit dem § 50 II TAMG greift und die diesbezüglich bisherige Praxis der Tierheilpraktiker über § 57 AMG gesetzeskonform war.

„Eine Schlacht ist verloren, der Krieg nicht“.

Die Anträge sind also im einstweiligen Anordnungsverfahren abgewiesen worden. Das Gesetz tritt heute unverändert in Kraft und Tierheilpraktiker haben sich entsprechend einzurichten. Hier weisen wir nochmals auf das Zoom-Seminar am 5.2. hin, in dem wir Experten nicht nur zur DSGVO hören, sondern in dem es auch Gelegenheit gibt, Fragen zum TAMG zu stellen und wo auch noch mal die Begründung des Bundesverfassungsgerichtes erklärt wird. Niemand kann das besser erklären als unser Anwaltsteam, das die Verfassungsbeschwerde erarbeitet hat! Wer also Fragen dazu hat und Mitglied im FNT ist, sollte sich hier unbedingt Zeit nehmen.

Da für den Termin sowieso unsere Mitgliederversammlung geplant war (die wegen der pandemischen Lage auf den 26. März verschoben wurde), dürfte dies also für die meisten Mitglieder machbar sein. Unsere Mitglieder werden heute den angekündigten Anmeldungslink erhalten unter dem sie sich kostenlos zu diesem Live-Seminar anmelden können.

Wir kämpfen weiter, haben noch einen weiteren Pfeil auf der Sehne und die anderen Verbände kämpfen ebenfalls weiter!

Update: Die Stellungnahmen der Behörden waren vor Weihnachten eingegangen, und es erging die Aufforderung der Stellungna...
06/01/2022

Update: Die Stellungnahmen der Behörden waren vor Weihnachten eingegangen, und es erging die Aufforderung der Stellungnahme dazu durch den Klageführer, also durch unser Mitglied und das Team FNT/Tierrechtsakademie. Die ist heute bei Gericht eingereicht worden.
Und der nächste Pfeil liegt auch schon auf der Sehne. Wir geben nicht auf!

https://www.f-n-thp.de/index.php/artikel/politisches

Die Zusammenstellung unseres Teams war goldrichtig. Danke an Daniela Müller und das ganze Team von der Tierkanzlei!
07/12/2021

Die Zusammenstellung unseres Teams war goldrichtig. Danke an Daniela Müller und das ganze Team von der Tierkanzlei!

Stolz und erfreut haben wir zur Kenntnis genommenen, dass die von hier geführte, in Kooperation mit der Tierrechtsakademie und dem Verband der niedergelassenen Tierheilpraktiker, FNT e.V., beratenene und erarbeitete Verfassungsbeschwerde von dem Bundesverfassungsgericht zu dem Aktenzeichen1 BvR 2449/21 ernsthaft geprüft wird. Wir erhielten heute die Mitteilung, daß "...die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf einstweilige Anordnung dem Bundestag, dem Bundesrat, dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie allen Länderregierungen zugeleitet und Gelegenheit zur Stellungnahme (...) gegeben wird".

07/12/2021

TAMG - Verfassungsbeschwerde

Wir platzen gerade vor Stolz und Glück. Das Bundesverfassungsgericht hat sowohl das einstweilige Anordungsverfahren, als auch die Verfassungsbeschwerde angenommen und alle beteiligten Ämter zur Stellungnahme aufgefordert.

Nein, das ist nicht gewonnen, aber das ist mehr als 98% aller Anträge in diesem Land schaffen. Hurra!

https://www.openpetition.de/petition/online/therapiefreiheit-fuer-tiere-erhalten-tierarzneimittelgesetz-ueberarbeiten?fb...
22/11/2021

https://www.openpetition.de/petition/online/therapiefreiheit-fuer-tiere-erhalten-tierarzneimittelgesetz-ueberarbeiten?fbclid=IwAR1lpMNluuS_A4xL7_1c5cBF15yoZN2BqhArUCHnb3-0l16kiDLxhI78ij8

*Mit dem neuen Tierarzneimittelgesetz (TAMG), das am 28. Januar 2022 in Kraft treten soll, endet die Therapiefreiheit für unsere Haustiere. Durch die nationale Umsetzung der EU-Arzneimittelverordnung von 2019* droht ein Anwendungsverbot von rezeptfrei erhältlichen Humanarzneimitteln für Haustierh...

20/11/2021

Pressemitteilung
Tierarzneimittelgesetz gefährdet Berufstand der Tierheilpraktiker und Tierheilpraktikerinnen in Deutschland. Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.
Wir als Fachverband niedergelassener Tierheilpraktiker (FNT e.V) wollen nicht hinnehmen, dass der Berufsstand der Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktiker gefährdet ist und schöpfen im Interesse unserer Mitglieder sämtliche Rechtswegmöglichkeiten aus. Aktuell unterstützen wir die im Namen eines unserer Mitglieder erhobene Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht.
Zum 28.1.2022 soll das am 4. Oktober 2021 verabschiedete neue Tierarzneimittelgesetz (kurz: TAMG) in Kraft treten. Mit dem TAMG setzt der deutsche Gesetzgeber in erster Linie die ebenfalls im Januar 2022 in Kraft tretende EU-Verordnung 2019/6, die Europäische Verordnung über Tierarzneimittel, um.
Innerhalb des verabschiedeten TAMG birgt § 50 TAMG die Gefahr, ganz erhebliche Einschränkungen für den Berufsalltag von Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktikern mit sich zu bringen und diese so in Ihrer Berufsausübung ohne sachliche Rechtfertigung zu beschneiden.
Der Inhalt von § 50 TAMG weitet nach dem Wortlaut der Vorschrift zukünftig den tierärztlichen Vorbehalt auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht für Tiere registriert und zugelassen sind, aus. Das betrifft zum Beispiel viele Homöopathika und bedeutet, dass allein für den Humanbereich registrierte Homöopathika von THP zukünftig nicht ohne tierärztliche Verschreibung und tierärztliche Behandlungsanweisung angewendet werden dürfen. Vereinfacht ausgedrückt: Nach diesem Paragrafen dürfen bisher verschreibungsfreie Arzneimittel wie homöopathische Mittel nur dann an Tieren angewandt werden, wenn dies ein Tierarzt verordnet hat.
„Die Neuregelung ist völlig unverständlich, steht im Widerspruch zu den Erörterungen anlässlich des ersten Referentenentwurfes des TAMG und führt faktisch zu einem Berufsverbot fast aller Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktiker“, so Tatjana Brandes, die 1. Vorsitzende. Nach unserer Auffassung geht der deutsche Gesetzgeber hier im Regelungsgehalt anlasslos weiter als dies die europäische Richtlinie zwingend vorgibt und zeigt Unkenntnis des deutschen Arzneimittelmarktes.
In einer vom FNT e.V. dazu vorgenommenen Mitgliederbefragung haben fast 90 % ihre Sorge zum Ausdruck gebracht, dass sie durch diese Regelung in ihrer beruflichen Existenz gefährdet seien. Vor diesem Hintergrund sieht der Verband sich zum Handeln berufen.
Rechtlich beraten und begleitet wird der FNT e.V. und seine Mitglieder in den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht durch die Bielefelder Rechtsanwältin Daniela Müller und Herrn Dr. jur. Oliver Herrmann von der Bielefelder Tierrechtsakademie. Von Ihnen sind die Verfassungsbeschwerden und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung inhaltlich vorbereitet und eingereicht worden.
„Mit der Neuregelung wird massiv in die Berufsfreiheit von Tierheilpraktikern eingegriffen. Auch liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn ich für mein Kind ein homöopathisches Mittel anwenden darf, allerdings für meinen Hund nicht. Ziel ist, dass der § 50 TAMG erst gar nicht im Januar in Kraft treten wird. “, so Dr. Oliver Herrmann von der Tierrechtsakademie.
„Ich mache mir große Sorgen, zum einen um den Berufsstand der Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktiker in Deutschland. Aber auch um die vielen chronisch kranken Tiere, denen zukünftig nicht mehr mit ganzheitlichen Naturheilverfahren geholfen werden könnte.“, so Andrzej Grafe, 2. Vorsitzender des FNT und Geschäftsführer der ATM (Akademie für Tiernaturheilkunde). „Die neue gesetzliche Regelung widerspricht zudem der gesellschaftlichen Notwendigkeit im Zeitalter von Antibiotikaresistenzen alternative Tierbehandlungen zu fördern“, führt Herr Grafe weiter aus. Er sieht es daher für Berufstand als unerlässlich an, dem TAMG entgegenzutreten.
„Insbesondere der durch § 50 TAMG neu eingeführte tierärztliche Vorbehalt für die Anwendung homöopathischer Arzneimittel aus dem Humanbereich am Tier scheint nicht sachgerecht. Dem Gesetzgeber hätten mildere Mittel zur Verfügung gestanden, die nach unserer Überzeugung in gleicher Weise Tierwohl und Arzneimittelsicherheit hätten gewährleisten können“, führt Rechtsanwältin Daniela Müller aus und gibt schließlich zu bedenken, dass der Gesetzgeber hier mit dem TAMG zudem abermals die Chance verpasst hat, den Berufsstand der Tierheilpraktiker anzuerkennen und berufliche Mindeststandards zu etablieren.
Wir sind es unserem Berufstand und Mitgliedern schuldig, alle rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen, um dem TAMG in der verkündeten Fassung entgegenzutreten und das werden wir auch tun. Wir gehen davon aus, dass auch andere Verbände und Betroffene Vergleichbares veranlassen. Wir wünschen jedem Antrag Erfolg.
Es bleibt nun abzuwarten, wie das höchste deutsche Gericht die eingelegte Verfassungsbeschwerde bewertet.
Elmshorn, den 17.11.2021

13/10/2021

So schnell, kann ein Tag trotz vermeintlich trockner Materie vergehen. Exklusiv für den Tierheilpraktiker-Verband FNT haben heute Tierärztin Dr. Stefanie Berghahn (Anicura Bielefeld) und die Rechtsanwälte Herr Nils Becker und Frau Daniela Müller durch den Tierseuchentag geführt und die notwendigen Kenntnisse nach Art. 11 der EU VO 2016/429 für "Angehöriger, der mit Tieren befassten Berufe" vermittelt. Von konkreten Tierseuchenkenntnissen , über den Ansatz "One Health" zu der Problematik der Antibiotikaresistenzen. Wir danken den weit über 80 Teilnehmern für den guten fachlichen Austausch und das Interesse an der Fortbildung.

13/10/2021
31/07/2021

Grundrechtsverletzung durch TAMG ? Aktuelles: Die Tierrechtsakademie berät und begleitet den FNT, den Fachverband niedergelassener Tierheilpraktiker, vertreten durch seine Vorsitzenden Frau Tatjana Brandes und Herrn Andre Grafe, bei der Erwägung und Inanspruchnahme der Rechtschutzmöglichkeiten gegen das aktuell verabschiedete, zum 28.1.2022 in Kraft tretende Tierarzneimittelgesetz. Federführend sind hierbei die Juristen der Tierrechtsakademie, Frau Rechtsanwältin Daniela Müller und Herr Dr. jur. Oliver Herrmann.
Was steht da hinter? Zum 28.1.2022 soll das Ende Juli 2021 verabschiedete neue Tierarzneimittelgesetz (kurz: TAMG) in Kraft treten. Mit dem TAMG setzt der deutsche Gesetzgeber in erster Linie die ebenfalls im Januar 2022 in Kraft tretende EU VO 2019/6, europäische Verordnung über Tierarzneimittel, um. Ziel der europäischen Verordnung ist im Wesentlichen die Harmonisierung des europäischen Binnenmarktes für Tierarzneimittel, das Anbieten von Anreizen, um die Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln zu erhöhen und die Verstärkung der Maßnahmen im Kampf gegen Antibiotikaresistenzen.
Innerhalb des verabschiedeten TAMG birgt § 50 TAMG die Gefahr ganz erhebliche Einschränkungen für den Berufsalltag von Tierheilpraktikern mit sich zu bringen und diese so in Ihrer Berufsausübung ohne sachliche Rechtfertigung zu beschneiden. § 50 TAMG weitet nämlich nach dem Wortlaut der Vorschrift zukünftig den tierärztlichen Vorbehalt auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht für Tiere registriert und zugelassen sind, aus. Das betrifft zum Beispiel viele Homöopathika und bedeutet, dass allein für den Humanbereich registrierte Homöopathika von THP zukünftig nicht ohne tierärztliche Verschreibung und tierärztliche Behandlungsanweisung angewendet werden dürfen. Ein Einschnitt, der aus der Sicht der Tierheilpraktiker, existenzgefährdend ist und dem Wunsch alternativen Tierbehandlungen im Zeitalter von Antibiotikaresistenzen entgegenzuwirken, widerspricht.

Adresse

Dietrich-Bonhoeffer-Str. 10
Elmshorn
25335

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