
06/11/2024
Abgrenzung der Tätigkeitsfelder Podologie und Fußpflege
Mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG) vom 04. Dezember 2001, BGBl. Teil I Nr. 64, S. 3320, am 02. Januar 2002 wurde die Ausbildung in der medizinischen Fußpflege bundeseinheitlich geregelt. Gemäß § 3 PodG soll die Ausbildung insbesondere dazu befähigen, allgemeine und spezielle Maßnahmen der medizinischen Fußpflege unter Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene selbständig durchzuführen, krankhafte Veränderungen oder Symptome von Fußkrankheiten, die einer ärztlichen Abklärung bedürfen, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit an der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken. Der Beruf des Podologen gehört damit zu den Gesundheitsfachberufen.�Der Podologe ist in der Lage, so genannte Risikopatienten wie Diabetiker, Bluter und Rheumatiker nach ärztlicher Verordnung fachgerecht zu behandeln.