Anstatt eine Komplexbehandlung zu verschreiben, könnte der Arzt auch nur eine der beiden Maßnahmen verschreiben, sollte das ausreichen. Was macht eine Hornhautabtragung und eine Nagelbearbeitung aus? Eine Hornhautabtragung ist notwendig, wenn am Fuß eine übermäßig starke Verhornung der Haut stattfindet, die unter Umständen zu Schmerzen führen kann. Podologen sprechen dabei von einer schmerzlosen b
zw. schmerzhaften Hyperkeratose. §28 (4) der Heilmittel-Richtlinie gibt dazu an: „Die Abtragung der verdickten Hornhaut dient der Vermeidung von drohenden Hautschädigungen wie Fissuren, Ulzera und Entzündungen durch spezifische Techniken der Schälung und des Schleifens der Haut unter Schonung der Keimschicht.“
Eine Nagelbearbeitung wird bei einem pathologischen Nagelwachstum vorgenommen. Gemeint sind damit Verdickungen an den Fußnägeln oder die Tendenz, dass ein Fußnagel sehr wahrscheinlich einwächst. §28 (4) der Heilmittel-Richtlinie sagt: „Die Nagelbearbeitung dient der verletzungsfreien Beseitigung abnormer Nagelbildungen zur Vermeidung von drohenden Schäden an Nagelbett und Nagelwall durch spezifische Techniken wie laut §28 (Absatz 4) der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) dient eine Podologische Komplexbehandlung „der gleichzeitigen Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung, sofern diese medizinisch erforderlich sind“. Grundvoraussetzung ist zunächst, wann einem Menschen eine auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse verordnete medizinische Fußpflege (Podologie) überhaupt zusteht. HeilM-RL §27 (2): „Die Podologische Therapie kommt nur in Betracht bei Patientinnen und Patienten, die ohne diese Behandlung unumkehrbare Folgeschädigungen der Füße erleiden würden, wie sie durch Entzündungen und Wundheilungsstörungen entstehen können.“ Risikofaktoren sind unter anderem Durchblutungsstörungen, Wundheilungsstörungen oder ein Geschwür am Fuß auf Grundlage einer Deformität oder Fußschädigung. Um im Speziellen eine Podologische Komplexbehandlung verordnet zu bekommen, sind aber weit mehr Voraussetzungen gegeben. Definiert werden sie im Heilmittelkatalog, und zwar in Kapitel II (vor Oktober 2020 in Kapitel I B). Verschrieben wird eine Podologische Komplexbehandlung bisher immer jenen Menschen, die unter einem Diabetischen Fußsyndrom (Diagnosegruppe DF)mit Neuropathie/Polyneuropathie(Nervenschädigungen) leiden. Seit Juli 2020 aber ist eine Podologische Komplexbehandlung auch bei anderen Leiden möglich. Ebenfalls eine Komplexbehandlung erhält, wer eine krankhafte Schädigung am Fuß infolge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie hat (Diagnosegruppe NF). Gemeint sind Erkrankungen des Nervensystems, durch die das Zusammenspiel zwischen Wahrnehmung und Motorik am Fuß nicht gewährleistet ist. Ebenso steht einem eine Komplexbehandlung zu, wer am Fuß krankhafte Schädigungen aufgrund eines kompletten oder teilweisen Querschnittsyndroms aufweist (Diagnosegruppe QF).Schneiden, Schleifen und/oder Fräsen.“