17/12/2020
Nach § 2 der 11. BaylfSMV ist das Verlassen der Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Ein triftiger Grund ist nach § 2 Satz 2 Nr. 9 die Teilnahme an „Beerdigungen im engsten Familien- und Freundeskreis". Solche Beerdigungen dürfen durchgeführt werden. Der Begriff „Beerdigung" umfasst jegliche organisierte Zusammenkunft von Trauernden anlässlich eines Trauerfalls und damit insbesondere Trauerfeiern, ein Requiem, Rosenkranz- und Totengebete, Aussegnungen, Abschiednahmen sowie die Beisetzung an der Grabstätte. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Teil der Beerdigung in einer Kirche, auf einem gemeindlichen oder kirchlichen Friedhof, in einem Krematorium oder etwa den Räumen eines Bestattungsunternehmens stattfindet.
Der „engste Familienkreis" bestimmt sich nach den Vorgaben von § 4 Abs. 1 Satz 4 der 11. BaylfSMV. Insgesamt sollte der „engste Familien- und Freundeskreis" im Regelfall nicht mehr als 25 Trauergäste umfassen.
In Gebäuden ist der Teilnehmerkreis im Übrigen durch die Anzahl der Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird, beschränkt und kann im Infektionsschutzkonzept des Trägers der Örtlichkeit zahlenmäßig weiter eingeschränkt werden.
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