Unsere Geschichte
Die Bezirksärztekammer Nordbaden ist eine rechtlich unselbständige Untergliederung der Landesärztekammer Baden-Württemberg – Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Landesärztekammer Baden-Württemberg mit den vier Bezirksärztekammern Nordbaden, Nordwürttemberg, Südwürttemberg und Südbaden bildet die ärztliche Selbstverwaltung in Baden-Württemberg. Sie ist Teil der mittelbaren Staatsverwaltung und auf landesgesetzlicher Grundlage (Heilberufe-Kammergesetz für Baden-Württemberg) errichtet.
Kernaufgaben der Bezirksärztekammern sind:
- die melderechtliche Erfassung aller Ärztinnen und Ärzte, die im Bezirk den ärztlichen
Beruf ausüben oder ohne ärztliche Tätigkeit dort ihren Wohnsitz haben;
- die Bearbeitung von Anträgen und Anfragen im Zusammenhang mit Qualifikationen
nach der Weiterbildung (Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzqualifikationen) sowie
die Abnahme von Prüfungen;
- die Erteilung von Fachkundebescheinigungen nach der Röntgenverordnung und der
Strahlenschutzverordnung einschließlich der Abnahme von Prüfungen;
- die Zulassung von Weiterbildungsstätten;
- die Erteilung von Weiterbildungsbefugnissen an leitende Ärztinnen und Ärzte;
- die Berufsaufsicht über die Ärztinnen und Ärzte im Bezirk, insbesondere die Bearbeitung von berufsrechtlichen Beschwerden bis hin zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Kammeranwaltschaft;
- die Beratung von Kammermitgliedern und Patienten in allen berufsbezogenen Fragen;
- die Funktion als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die medizinischen Fachange-stellten;
- die Beratung von Behörden und öffentlichen Stellen auf der Ebene des Bezirks;
- die Sicherstellung eines qualifizierten Fortbildungsangebotes für die Kammerangehörigen.
Ferner sind bei den vier Bezirksärztekammern jeweils ein Bezirksberufsgericht, eine Kammeranwaltschaft, eine Gutachterkommission für Fragen ärztlicher Haftpflicht und eine Kommission nach dem Transplantationsgesetz angesiedelt.
Bei der Bezirksärztekammer Nordbaden ist ferner die gemeinsame Gutachterstelle der Bezirksärztekammern in Baden-Württemberg für Fragen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angesiedelt. Diese Stelle prüft auf Antrag von Patienten, Versicherungen, Beihilfestelle und Ärzten das Liquidationsverhalten der Ärztinnen und Ärzte in der privatärztlichen Versorgung.
Historisches:
Die ärztliche Selbstverwaltung in Deutschland in Form der heute bestehenden 17 Landesärztekammern und der Bundesärztekammer konnte 2014 ihren 150. Geburtstag feiern. Ausgangspunkt im Jahre 1864 war das Großherzogtum Baden mit Karlsruhe als Sitz der ersten öffentlichen Berufsvertretung der Ärztinnen und Ärzte in Deutschland.
Die Selbstverwaltung der freien Berufe und damit auch die ärztliche Selbstverwaltung ist in ihrem eigentlichen Kern das gesetzlich verbürgte Recht, die eigenen Berufsangelegenheiten frei von Fremdbestimmung selbst zu regeln. Sie ist das Vermächtnis früherer Generationen von Ärztinnen und Ärzte, die sich diese Freiheit in stetiger Auseinandersetzung mit dem Obrigkeitsstaat erkämpft haben. Heute ist der Gedanke der berufsständischen Selbstverwaltung ganz selbstverständlicher Ausdruck unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung.
Im Gebiet des heutigen Landes Baden-Württemberg entstanden nach 1945 in den verschiedenen Besatzungszonen zunächst die Kreisärzteschaften und die vier Bezirksärztekammern. Erst im Jahre 1953 entstand durch das Kammergesetz die Landesärztekammer Baden-Württemberg als gemeinsame Körperschaft des öffentlichen Rechts. Diese Entstehungsgeschichte kommt noch heute in der internen Verfassung der ärztlichen Selbstverwaltung in Baden-Württemberg zum Ausdruck. Die nach § 4 des Heilberufe-Kammergesetzes für Baden-Württemberg den Kammern übertragenen Aufgaben sind durch Kammersatzung zwischen der Landesebene, der Bezirksebene und der Kreisebene aufgeteilt. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 16 der (Haupt-)Satzung und der Satzung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzteschaften. Funktional gesehen ist den Kreisärzteschaften vor allem die ärztliche Fortbildung und die Pflege des Gemeinsinns, den Bezirksärztekammern die gesamte operative Behördentätigkeit, der Landesärztekammer die politische Vertretung gegenüber der Landesregierung und der Bundesärztekammer die Vertretung gegenüber der Bundespolitik übertragen.