12/12/2020
Das sind die aktuellen Regeln für Beerdigungen, gültig seit Mittwoch, 9.12.2020.
Sobald es etwas Neues gibt, finden Sie die Informationen wieder auf unserer Seite.
Nach § 3 der 10. BayIfSMV ist das Verlassen der Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Ein triftiger Grund ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 die Teilnahme an „Beerdigungen im engsten Familienkreis“. Solche Beerdigungen dürfen durchgeführt werden.
Der Begriff „Beerdigung“ umfasst dabei insbesondere Trauerfeiern, Totengebete, Aussegnungen, Abschiednahmen sowie die Beisetzung an der Grabstätte. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Teil der Beerdigung in einer Kirche, auf einem gemeindlichen oder kirchlichen Friedhof, in einem Krematorium oder etwa den Räumen eines Bestattungsunternehmens stattfindet.
Der „engste Familienkreis“ umfasst jedenfalls Verwandte und Verschwägerte des Verstorbenen im ersten und zweiten Grad sowie den Ehegatten/Lebenspartner beziehungsweise nichtehelichen Lebensgefährten des Verstorbenen. Insgesamt dürfte dieser Kreis im Regelfall nicht mehr als 25 Trauergäste umfassen.
In Gebäuden ist der Teilnehmerkreis im Übrigen durch die Anzahl der Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird, beschränkt und kann im Infektionsschutzkonzept des Trägers der Örtlichkeit zahlenmäßig weiter eingeschränkt werden.
Komplette Information des StMGP lesen: https://bit.ly/2KkDrak