
23/05/2025
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und seine Folgen für physiotherapeutische Praxen
Jetzt heißt es zügig zu handeln! Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wird am 28. Juni 2025 in Kraft treten und bringt einige Neuerungen für Physiotherapiepraxen mit sich. Bis zu diesem Datum ist es nicht mehr lange hin. Ziel des Gesetzes ist es, dass Menschen mit Behinderungen die gleichen Möglichkeiten haben wie alle anderen auch. Dies betrifft viele Bereiche des täglichen Lebens, unter anderem auch den Zugang zu Dienstleistungen wie Physiotherapie.
Für Physiotherapiepraxen bedeutet dies zum Beispiel, dass sie ihre Räumlichkeiten und ihr Angebot barrierefrei gestalten müssen. Was genau, das heißt, ist abhängig von der Größe der Praxis und der Art der angebotenen Leistungen. Kleine Praxen mit weniger als zehn Mitarbeitern haben weniger umfangreiche Pflichten bzw. mehr Zeit für die Umstellung als große Praxen.
Welche Praxen sind vom BFSG betroffen?
Nicht jede Physiotherapiepraxis ist vom BFSG betroffen. Es kommt darauf an, wie groß die Praxis ist und welche Art von Dienstleistungen sie anbietet.
Große Praxen: Wenn eine Praxis mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt oder einen Jahresumsatz von mehr als zwei Millionen Euro macht, muss sie sich auf jeden Fall mit dem BFSG beschäftigen.
Kleine Praxen: Kleine Praxen mit weniger als zehn Mitarbeitern haben mehr Zeit und müssen weniger Pflichten umsetzen. Die genauen Fristen hängen davon ab, ob die Praxis Waren oder Dienstleistungen anbietet, die unter das BFSG fallen.
Was müssen Physiotherapiepraxen tun?
Die Anforderungen des BFSG sind vielseitig. Sie betreffen unter anderem:
- Praxisräume: Der Eingangsbereich muss barrierefrei sein, es müssen je nach Gegebenheiten Aufzüge vorhanden sein und Behandlungsräume sollten so gestaltet sein, dass sie auch für Menschen mit Behinderungen gut zugänglich sind.
- Kommunikation: Alle wichtigen Informationen müssen auch in barrierefreier Form zur Verfügung stehen, zum Beispiel in Leichter Sprache oder in Gebärdensprache.
- Digitale Angebote: Wenn eine Praxis eine Website oder eine App anbietet, müssen diese barrierefrei gestaltet sein. Das bedeutet unter anderem, dass sie gut mit Screenreadern nutzbar sein müssen und dass Farben und Kontraste so gewählt sind, dass sie auch für Menschen mit Sehbehinderungen gut erkennbar sind.
Den Artikel in ganzer Länge mit Tipps für die Umsetzung findet ihr hier:
https://www.vpt.de/aktuelles/news-ansicht/das-barrierefreiheitsstaerkungsgesetz-und-seine-folgen-fuer-physiotherapeutische-praxen/