18/06/2020
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Angehörige und Freunde unserer Einrichtung, es gibt Neuigkeiten!
Geänderte Regelungen für Alten- und Pflegeheime
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration beschließt geänderte Regelungen zu Besuchen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Die Regelungen und die Verordnung treten zum 22. Juni in Kraft.
Sehr geehrte Damen und Herren,
die bisherigen strikten Besuchsbeschränkungen für Alten und Pflegeeinrichtungen und für besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe haben dazu beigetragen, das Risiko einer Infektionsübertragung zu verringern. Nunmehr hat die Hessische Landesregierung gemeinsam mit dem Krisenstab Corona HMSI Frau Cordes neue Regelungen zu Besuchen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung getroffen.
Hier die geänderten Reglungen im Detail:
1. Verlassen der Einrichtung
Das Verlassen der Einrichtung ist jederzeit möglich. Es gelten die Regelungen der Corona Kontakt und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 8. Mai 2020 in der jeweils gültigen Fassung. Das heißt, dass Bewohnerinnen und Bewohner sich unter Beachtung der o. g. Regelungen wie jeder andere Bürger in oder jeder andere Bürger im öffentliche Raum bewegen dürfen und sich z. B auch mit ihren Angehörigen oder anderen Personen treffen können. Das gilt auch für Personen, die im Rollstuhl sitzen und von Ihren Angehörigen oder anderen Personen z.B. für einen Spaziergang abgeholt werden.
Nach derzeitiger Rechtslage sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zur Hygiene bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten.
Die Umsetzung dieser Regelungen liegt in der Eigenverantwortung der einzelnen Personen und der Einrichtungen. Eine Quarantänisierung bei Rückkehr nach einem Wochenendbesuch ist weder in den Handlungsempfehlungen des RKI bzw. des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration noch in den derzeit geltenden Verordnungen vorgesehen. In diesem Fall wird eine grundsätzliche Quarantänisierung als nicht notwendig erachtet, da die Bewohnerinnen und Bewohner und die Angehörigen sich wie jede Bürgerin und jeder Bürger und somit jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter der Einrichtung außerhalb der Einrichtung an die gesetzlichen Regelungen inklusive Hygiene-und Abstandsregelungen zu halten haben. In diesem Zusammenhang wird noch einmal auf die Empfehlungen des Landes Hessen und des RKI zu einem guten und regelmäßigen Monitoring der Bewohnerinnen und Bewohner hingewiesen.
2. Allgemeine Voraussetzungen
In den Einrichtungen müssen ausreichend Schutzausrüstungen (dreilagiger Mund-Nasen-Schutz, sogenannte OP Masken), Seife sowie Desinfektionsmittel vorhanden sein.
3. Besucherregelung gem. Landesverordnung
Für Einrichtungen, die Menschen mit Behinderungen betreuen, gilt:
Jede Bewohnerin und jeder Bewohner kann täglich eine Besucherin oder einen Besucher empfangen.
Für Einrichtungen zur Betreuung älterer oder pflegebedürftiger Menschen gilt:
Jede Bewohnerin und jeder Bewohner können binnen einer Kalenderwoche dreimal eine Besucherin oder einen Besucher empfangen.
Einrichtungen müssen die Besucherinnen und Besucher registrieren (Name/Vorname, Telefonnummer, Anschrift, Datum und Uhrzeit des Besuches). Die Daten sind für die Dauer eines Monats ab dem Besuch geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Aufforderung durch diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen und zu vernichten.
Besucherinnen und Besucher müssen zu jeder Zeit mindestens 1,5 Meter Abstand zur besuchten Person einhalten,
einen von der Einrichtung gestellten oder akzeptierten Mund-Nasen-Schutz tragen und
den von der Einrichtungsleitung angeordneten Hygieneregeln nachkommen.
4. Organisation der Besuche
Die Einrichtungen können Besuchszeiten einrichten. Die Regelungen der Verordnung sind zu beachten und die Belange der Besucherinnen und Besucher und des Pflegepersonals angemessen zu berücksichtigen. Auch sind Besuche am Wochenende und insbesondere für Berufstätige am Abend zu ermöglichen. Es sollte abhängig von der aktuellen Belegung und den räumlichen Gegebenheiten festgelegt werden, wie viele Besucherinnen und Besucher sich maximal gleichzeitig in der Einrichtung aufhalten sollen, um die notwendigen Vorgaben einhalten zu können.
Besucherinnen und Besucher haben sich vor ihrem Besuch in der Einrichtung anmelden.
Besucherinnen und Besucher sollten beim Eintreffen in der Pflegeeinrichtung durch Mitarbeitende der Einrichtung empfangen werden und in die erforderlichen Schutzbestimmungen wie unter anderem Hygieneregeln, das Abstandsgebot, das korrekte Tragen des Mund-Nasen-Schutzes (MNS), die Besuchsdauer, ein direktes Aufsuchen der Bewohnerinnen- und Bewohnerzimmer bzw. Besuchsräume in besonderen Fällen eingewiesen werden. Der korrekte Sitz des Mund-Nasen Schutzes (OP-Maske) muss überprüft werden.
Grundsätzlich sind Besuche in Bewohnerzimmern zu ermöglichen, insbesondere bei bettlägerigen und immobilen Bewohnerinnen und Bewohnern. Die Einrichtungen können ein Besuchszimmer oder einen Besucherbereich herrichten, in dem die Schutzmaßnahmen bestmöglich gegeben sind.
Zur jederzeitigen Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Besucherin bzw. Besucher und Bewohnerin bzw. Bewohner sind in Besucherzimmern entsprechende bauliche Voraussetzungen zu schaffen, bspw. ein entsprechend dimensionierter Tisch.
Im Anschluss an einen Besuch ist das Zimmer ausreichend zu lüften, Kontaktflächen sind mittels Wischdesinfektion desinfizierend zu reinigen.
In Hitzezeiten sollte bedacht werden, dass eine gute Lüftung des Raumes bei verschiedenen Besuchen am Tag schwer möglich ist. Daher sollte an solchen Tagen vorrangig ein Besuch im Bewohnerzimmer erwogen werden.
Elektronische Kommunikationswege, z. B. mittels Telefon bzw. Videotelefonie (z.B. Skype) sollten zusätzlich genutzt und den Bewohnerinnen und Bewohnern ermöglicht werden. So kann ein Kontakt auch außerhalb eines persönlichen Besuches ermöglicht werden.
Besuche in voll belegten Doppelzimmern sind nur einzeln und unter den o. g. Voraussetzungen möglich. Ausnahmen sind möglich, z. B. wenn beide in dem Doppelzimmer liegenden Personen immobil oder bettlägerig sind.
5. Besuchsbeschränkungen
Die Leitung der Einrichtung kann die o. g. Besuchsrechte unter Berücksichtigung der infektiologischen Situation, der personellen und räumlichen Ausstattung und der Verfügbarkeit von ausreichender persönlicher Schutzausstattung beschränken.
Hierbei ist Folgendes zu beachten:
Jeder in der Einrichtung versorgte Bewohnerin und Bewohner ist mindestens ein Besuch durch eine Person für mindestens eine Stunde je Kalenderwoche zu ermöglichen
Die Einschränkung der Besuchsmöglichkeiten bedarf der vorherigen Genehmigung der zuständigen Betreuungs- und Pflegeaufsicht
Sollte an einzelnen Tagen unabhängig von einer grundsätzlichen Beschränkung eine Einschränkung der Besuche durch ein akut auftretendes Ereignis erforderlich sein (z. B. plötzlich auftretender Krankenstand) kann die Einrichtungsleitung in diesen Fällen von ihrem Hausrecht Gebrauch machen. Die Einschränkung ist in diesen Fällen mit Angabe der Dauer der Betreuungs- und Pflegeaufsicht mitzuteilen
6. Weiterhin bestehende Besuchsverbote
Besuchsverbote bleiben weiterhin bestehen für:
Personen mit Atemwegsinfektionen
7. Sonstige Regelungen
Bei bestätigtem Auftreten eines COVID-19-Falles in der Einrichtung sind Besuche grundsätzlich nicht gestattet, außer bzgl. der geregelten Ausnahmen (Sterbeprozesse und bestimmte Berufsgruppen).
Bei Auftreten eines meldepflichtigen Infektionsgeschehens im Rahmen eines Covid-19 Falles haben jedwede Besuche zumindest bis zu einer erfolgten Abstimmung mit dem Gesundheitsamt zu unterbleiben.
Die bisherigen Ausnahmen für einen unbegrenzten Besuch (bestimmte Berufsgruppen, Sterbeprozess und externe Mitglieder des Einrichtungsbeirats etc.) bleiben bestehen.
Wir freuen uns über die Lockerungen des Besuchsverbot, dies bringt ein Stück der ersehnten Normalität für die Bewohnerinnen und Bewohner der Pflegeeinrichtungen durch die Möglichkeit Besuche in einem größeren Umfang zu empfangen zurück.
Wir möchten uns ganz herzlich für Ihre Geduld bedanken und freuen uns, wenn wir Sie alle wieder gesund bei uns begrüßen können.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Haus Altenruh Team