03/01/2018
Liebe Patientinnen,
ab dem 1.1.2018 ist eine umfassende Reform des Mutterschutzgesetzes in Kraft getreten; die bislang bestehenden Regelungen stammten aus den 1950 er Jahren, so dass eine Neufassung überfällig war.
Über einige der Neuregelungen möchten wir Sie informieren:
Die Schutzfrist nach Geburt eines Kindes mit Behinderung wurde von 8 auf 12 Wochen verlängert.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
Beschäftigungsverbote sollen künftig vermieden werden. Zum Schutz der Benachteiligung der Frau muss der Arbeitgeber folgende Rangfolge an Schutzmaßnahmen beachten:
-Beschäftigungsbedingungen sind so zu gestalten, dass Schwangere,Stillende und kürzlich entbundene Mütter an ihrem Arbeitsplatz beschäftigt werden können
-wenn dies nicht zumutbar ist, müssen ein anderer Arbeitsplatz oder vorübergehend andere Arbeitsbedingungen angeboten werden
-die teilweise oder vollständige Freistellung der Frau von der gefährdenden Beschäftigung kommt nur als ultima ratio in Betracht
Das bisherige Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung wurde auf den Fall der Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche unabhängig vom Gewicht der Fötus ausgeweitet.