31/05/2019
Immer wieder erreichen uns Unsicherheiten von Vorsorgenden oder von denen, die es noch vorhaben. Bei Fragen rund um das Thema Bestattungsvorsorge und der damit verbundenen finanziellen Möglichkeiten stehen wir Ihnen zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach einen Termin mit uns! Wir helfen Ihnen auch bei bereits eingetroffenen Schwierigkeiten weiter oder nennen Ihnen passende Ansprechpartner!
Bei der Prüfung des Vermögens im Zusammenhang mit der Beantragung von Sozialleistungen werfen die Sozialämter ein besonderes Augenmerk auf die Bestattungsvorsorge, denn diese stellt grundsätzlich Vermögen dar. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen jedoch angemessene Beträge zur Bestattungsvorsorge verschonen. Das bedeutet, sie dürfen nicht verlangen, dass diese für die Begleichung von z.B. Heimkosten eingesetzt werden.
Das Verwaltungsgericht Münster entschied mit Urteil vom 21.12.2018 (Az. 6 K 4230/17, rechtskräftig seit 22.01.19), dass die Pflegeheimbewohnerin ihre in Höhe von insgesamt 10.500 € nicht auflösen muss, um das beantragte Pflegewohngeld zu erhalten.
Ob die Bestattungsvorsorge der Höhe nach angemessen ist, beurteilt sich grundsätzlich anhand der vorgesehenen Leistungen und der örtlichen Preise für eine Bestattung.
Das für die Bestattung beauftragte Bestattungsunternehmen hatte in seiner Kostenaufstellung für die gewünschte Erdbestattung Gesamtkosten in Höhe von 9.541,31 € errechnet. Das Gericht sah angesichts des Betrags keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Gesamtkosten für die dereinstige Bestattung unangemessen hoch seien. Bezugnehmend auf den Bericht der Stiftung Warentest (März 2013), wonach sich die Kosten für eine Erdbestattung zwischen 4.287 € (durchschnittliche einfache Erdbestattung) und 12.152 € (durchschnittliche gehobene Erdbestattung) bewegen, lägen die Kosten im Rahmen des Üblichen.
1.000 € für Kostensteigerung zulässig
Den Differenzbetrag von rund 1.000 € zwischen den veranschlagten Bestattungskosten in Höhe von 9.541,31 € und der dafür vorgesehenen finanziellen Absicherung im Bestattungsvorsorge- Treuhandvertrag in Höhe von 10.500 €, erachtete das Gericht zur Abfederung zukünftiger Preissteigerungen für uneingeschränkt zulässig. Bisher wurden üblicherweise Beträge in Höhe von bis zu 500 € hierfür berücksichtigt.
Das von der beklagten Behörde vorgetragene Argument, dass die bisherige Lebensführung der Klägerin, die schon immer in bescheidenen Verhältnissen gelebt habe, darauf schließen lasse, dass die Bestattungsvorsorge unangemessen sei, ließ das Gericht nicht gelten. Zutreffend stellte es fest, dass die Anerkennung einer angemessenen Bestattungsvorsorge als im Sinne der Härtefallregelung auf dem Gedanken der Selbstbestimmung und Menschenwürde beruht und deshalb die konkreten finanziellen Lebensumstände des Betroffenen nicht dazu führen dürfen, die Gestaltungswünsche und Kosten für seine Bestattung im Einzelfall bis auf das Sozialhilfeniveau einzuschränken.
Die Entscheidung des Gerichts ist ein weiterer Meilenstein bei der Fortbildung des Rechts zur Anerkennung einer angemessenen Bestattungsvorsorge!