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Wir versprechen Ihnen nicht das Blaue vom Himmel, wir versprechen Ihnen aber, dass wir Ihren Fall mit vollem Einsatz bestmöglich bearbeiten werden. Seit vielen Jahren sind wir bereits gemeinsam beruflich verbunden und starten nun in neuer Besetzung durch.

16/08/2025

Recht-Aktuell vom 16.08.2025

Heute: Lohnt sich Arbeiten in Deutschland noch?
Oder anders gefragt: Ist das Bürgergeld ungerecht gegenüber den Menschen, die arbeiten? Eine neue Studie zu Mindestlohn und Bürgergeld klärt auf. Vielleicht werden sogar einige Vorurteile ausgeräumt?


Das sind die Details:

1. Mindestlohn

• Ausgangslage einer vergleichenden Betrachtung ist der derzeitige Mindestlohn von 12,82 € pro Stunde
• bei einer durchschnittlichen Stundenanzahl von 38,2 Stunden pro Woche beträgt der Monatslohn 2.121,58 € Brutto
• hiervon sind Steuern und Sozialabgaben abzuziehen, so dass grundsätzlich 1.546 € netto verbleiben


2. Bürgergeld

• der Regelsatz beträgt 563 €
• hinzu kommen die Kosten für die Unterkunft
• der Rundfunkbeitrag wird auch regelmäßig übernommen


3. vergleichende Betrachtung von Einkommen mit und Einkommen ohne Erwerbstätigkeit
hierbei zählen zum gesamten

• Haushaltseinkommen der Bürgergeld-Regelsatz bzw. bei Erwerbstätigen das Nettoeinkommen nach Mindestlohn sowie alle Ansprüche auf zusätzliche Leistungen (z.B: Kosten der Unterkunft für Bürgergeld-Empfängern bzw. Wohngeld für Erwerbstätige und Kinderzuschlag bei Haushalten mit geringem Einkommen)
• die tatsächlichen Wohnkosten sind noch nicht abgezogen

1. Fall – Single (alleinstehender Mann)
- Haushaltseinkommen mit Mindestlohn : 1.572 €
- Haushaltseinkommen mit Bürgergeld: 1.015 €
- Differenz: 557 €

2. Fall – alleinerziehende Frau mit 5-jährigem Kind
- Haushaltseinkommen mit Mindestlohn: 2.532 €
- Haushaltseinkommen mit Bürgergeld: 1.783 €
- Differenz: 749 €

3. Fall - Familie mit 2 Kindern (5 und 14 Jahre),
mit einem Alleinverdiener
- Haushaltseinkommen mit Mindestlohn: 3.414 €
- Haushaltseinkommen mit Bürgergeld: 2.754 €
- Differenz: 660 €


4. rechnerisches Ergebnis

• die Erwerstätigen haben in allen 3 Beispielen ein plus von 557 €, 660 € bzw. 749 €
• damit haben sie deutlich mehr Geld als Bezieher von Bügergeld
• das steht an sich in Widerspruch zur Behauptung, dass das Bürgergeld so hoch ist, dass der Anreiz fehlt, zu gering entlohnte Arbeit aufzunehmen
• umso höher aber die Mieten tasächlich sind, umso kleiner wird der Abstand
• in München beträgt der Abstand dann nur noch 379 € und in Hamburg 493 €
•also: Arbeit lohnt danach immer!

5. Fazit

• die Diskussion wird damit wohl trotzdem nicht beendet sein
• in einer Focus -Umfrage aus 2023 meinten 89 % der Befragten, dass das Bürgergeld zu hoch ist
• denn immerhin geht der Arbeitnehmer z.B um 06.00 Uhr aus dem Haus, um nach ca. 8 Stunden Arbeit gegen 16.00 Uhr geschafft nach Hause zu kommen
• in der gleichen Zeit hat der Bürgergeldempfänger, um es einmal lax zu formulieren, „die Beine hochgelegt“
• wenn wir einmal den mittleren Betrag von 660 € nehmen, hat der Arbeitende arbeitstäglich ca. 30 € täglich mehr zur Verfügung
• das wäre dann ein Stundenlohn von ca. 4 €, den er mehr als der Bürgergeldempfänger erhält
• die Schere wird zugunsten der Arbeitenden weiter auseinandergehen, wenn der Mindestlohn, wie angekündigt, zum 01.01.2026 auf 13,90 € erhöht wird und zum 01.01.2027 auf 14,60 € steigt
• umso höher das Einkommen, umso größer auch der Unterschied zum Bürgergeld
• die von der Koalition angekündigten Reformen zum Bürgergeld bzw. der Umbau zur „neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende“ lassen auf sich warten….
• Bedarf besteht wohl auf jedem Fall bei der Schaffung bezahlbaren Wohnraums usw.


So, das Ganze haben wir natürlich nicht ausgerechnet, denn wir sind ja „nur“ Juristen und keine Mathematiker.
Diese aktuelle Studie kommt vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung.
Wir sind - wie immer – auf Eure Meinungen gespannt und wünschen angeregte Disskussionen.

Damit wünschen wir Euch ein schönes Wochenende! Das Wetter haben wir bereits für Euch bestellt, also macht was draus!

Eure Rechtsanwälte

Thomas Krafczik und Kathrin Bliefert

09/08/2025

Recht-Aktuell vom 09.08.2025


Im Koalitionsvertrag ist ja so einiges vereinbart worden, was durch die Regierung Merz umgesetzt werden sollte.
Nach einigen Enttäuschungen wurden nunmehr aber vom Bundeskabinett am 06.08.2025 endlich einige wichtige Gesetzentwürfe beschlossen
Es betrifft u.a. die Gaspreise, die Rente, die Mütterrente und die Streichung des Bürgergeldes für Ukraine-Flüchtlinge.


Da sind die Details:


1. Entlastung für Gaskunden

• Bürger und Unternehmen werden von der Gasspeicherumlage befreit
• sie beträgt derzeit 0,289 Cent pro Kilowattstunde
• die Entlastung beträgt insgesamt 3,4 Milliarden Euro
• bei einem Vier-Personenhaushalt beträgt die jährliche Entlastung bei einem „üblichen“ Verbrauch von 20.000 kWh jährlich ca. 60 €


2. Rente

• das Rentenniveau wird mit 48 % des Durchschnittslohns festgeschrieben bis zum Jahr 2031
• es ist ein neues Rentengesetz geplant als einer der ersten Reformschritte
• damit fallen die Renten dauerhaft höher aus als ohne Reform


3. Rentenbeitrag

• der Rentenbeitrag steigt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Anfang 2027 von derzeit 18,6 auf 18,8 Prozent
• Hintergrund sind die steigenden Rentenausgaben
• die Kosten für die Rentner einschließlich Krankenversicherung belaufen sich in diesem Jahr auf 394,4 Milliarden Euro
• im Jahre 2029 sollen es schon 476,3 Milliarden Euro sein


4. Mütterrente

• Eltern von vor 1992 geborenen Kindern bekommen ab 2027 drei statt bisher 2,5 Jahre Erziehungszeit angerechnet
• die Umsetzung soll bis spätestens 2028 erfolgen
• die Auszahlung erfolgt aber rückwirkend ab 2027
• die Erhöhung der Mütterrente bedeutet pro Kind ca. 20 € mehr im Monat
• von dieser Verbesserung profitieren ca. 10 Millionen Menschen, vor allem Frauen
• diese Neuregelung kostet den Steuerzahler 5 Milliarden Euro pro Jahr


5. Bürgergeld-Aus für Ukrainer

• neu ankommende Ukrainer, die seit dem 01.04.2025 nach Deutschland kommen, erhalten kein Bürgergeld mehr
• seit dem 1. April sollen es ca. 21.000 Ukrainer sein
• sie erhalten nur noch die geringeren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
• der Satz für Alleinstehende beträgt dann z.B. 441 € (beim Bürgergeld waren es 563 €)
• auch die Gesundheitsleistungen sind nach dem Asylbewerberrecht beschränkt
• für die mehr als 1,2 Millionen Ukrainer, die bereits vor dem Stichtag 01.04.2025 in Deutschland sind, ändert sich nichts
• derzeit erhalten ca. 700.000 geflüchtete Ukrainer Bürgergeld, davon 200.000 Kinder
im Mai 2025 sollen 332.000 in Beschäftigung gewesen sein
• in 2024 wurden an geflüchtete Ukrainer insgesamt 6,3 Milliarden Euro gezahlt


6. Schwarzarbeit

• der Kampf gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung soll verstärkt werden
• so sollen Barbershops, Friseursalons, Kosmetik- und Nagelstudios ins Visier genommen werden
• Beschäftigte müssen immer ihren Personalausweis/Pass dabei haben für mögliche Kontrollen
• das gilt bereits für Baubranche und Gastronomie


7. Pflegekräfte

• der Beruf soll attraktiver werden
• sie sollen mehr Kompetenzen bei der Patientenversorgung erhalten
• die Pflegekräfte sollen Aufgaben übernehmen, die bisher nur Ärzte erledigen dürfen
• z.B. sollen sie künftig Wunden versorgen und Diabetes behandeln
• die Beschäftigung mit Formularen und Bürokratie soll reduziert werden
• damit sollen sie mehr Zeit für die Pflegebedürftigen haben


Die im Koalitionsvertrag u.a. angekündigte Stromsteuersenkung, auch wenn sie unter dem sog. „Finanzierungsvorbehalt“ stand, kommt für die Verbraucher hingegen leider nicht.
Die Stromsteuer wird nur für das produzierende Gewerbe ab 2026 gesenkt.
Auch der Mindestlohn, der schon an 2026 auf 15 € steigen sollte, kommt so ebenfalls nicht.
Vielmehr wird dem Vorschlag der Mindestlohn-Kommission gefolgt. Danach steigt der Mindestlohn zum 01.01.2026 auf 13,90 € und zum 01.01.2027 ist die Steigerung auf 14,60 € geplant.

Die obigen 7 Punkte müssen dann noch von Bundestag und Bundesrat beraten und beschlossen werden.

Wir werden weiter berichten und immer wieder prüfen, was im Ergebnis vom Koalitionsvertrag umgesetzt wird und was nicht.

Jetzt wünschen wir Euch ein schönes erholsames Wochenende. Die Sonne haben wir schon einmal für Euch bestellt!😊


Eure Rechtsanwälte

Thomas Krafczik & Kathrin Bliefert

31/07/2025

Recht-Aktuell vom 31.07.2025

Der Monat August bringt erneut wichtige Änderungen mit sich.
Es betrifft u.a. die Bereiche Rente, Azubi-Mindestvergütung, digitale Passfotos und Künstliche Intelligenz.


Das sind die Details:


1. Rentenerhöhung

• erst ab August erhalten die Rentner die volle Rentenerhöhung auf dem Konto
• Grund: die Rentner mussten seit Januar rückwirkend höhere Pflegebeiträge zahlen
• diese Steigerung um 0,2 Punktpunkte konnte „technisch bedingt“ erst im Juli umgesetzt werden
• so kam die Rentenerhöhung im Juli von 3,74 % tatsächlich noch nicht bei den Rentnern an


2. Mindestvergütung für Auszubildende

• der Mindestlohn erhöht sich ab 01.08.2025 auf mindestens 682 € brutto
• dieser gilt für alle Auszubildenden, die ab August ihre Ausbildung beginnen
• die Steigerung zu 2024 beträgt 33 €


3. digitale Passbilder

• ab 01.08.2025 sind Papier-Passbilder nicht mehr zulässig
• es muss zwingend das digitale Passbild vorgelegt werden
• das gilt für alle neu zu beantragenden Pass- und Ausweisdokumente
• also für Reisepässe, Personalausweise, elektronische Aufenthaltstitel und Reiseausweise des Ausländerrechts
•die digitale Fotoerstellung bieten Fotostudios, Drogeriemärkte, aber auch direkt die Behörden an
• ggf. ist mit längeren Wartezeiten zu rechnen, da noch nicht alle Behörden technisch auf dem neuesten Stand sind
• die Übertragung erfolgt verschlüsselt
• Ziel: Verhinderung von Manipulationen durch sog. Morphing (Verschmelzung von Fotos mehrerer Personen zu einem Bild)
• die Kosten sollen 10-15 € hoch sein


4. Batterie-Entsorgung

•ab 18.08.2025 können alle Batterien kostenlos in den örtlichen Wertstoffhöfen abgegeben werden
• das gilt von kleinster Knopfzelle bis zur schweren E-Bike-Batterie


5. Einspeisevergütung für Solarstrom

• für neue Photovoltaikanlagen sinkt die Einspeisevergütung erneut
• wer also mit neuer Anlage den produzierten Strom ins Netz einspeisen will, bekommt ab 01.08.2025 nur noch 7,86 Cent pro Kilowattstunde
• für Betreiber bereits laufender Anlagen ändert sich nichts
• die Einspeisevergütung bleibt ab Inbetriebnahme für 20 Jahre gleich hoch


6. Künstliche Intelligenz (KI)

• ab 02.08.2025 gilt die neue EU-Richtlinie für KI (englisch AI)
• sie soll für mehr Transparenz und Sicherheit bei der KI-Nutzung sorgen
• gilt für Anbieter wie ChatGPT, DeepSeek oder Google Gemini
•diese müssen nun u.a. offenlegen:
—> wie ihre Anwendungen beim Erstellen von
KI-generierten Texten, Audios, Bildern oder
Videos funktionieren
—> mit welchen Datensätzen ihre KI trainiert wird


7. Deutsche Bahn

•vom 01.08.2025 bis zum 30.04.2026 wird die Bahnstrecke von Berlin nach Hamburg komplett gesperrt
• damit entfällt die übliche Strecke über Wittenberge, Ludwigslust, Büchen
• Fernzüge werden über Stendal und Uelzen umgeleitet
• es verkehrt dann nur noch 1 Zug pro Stunde und die Fahrt dauert dann ca. 45 min länger
• die Generalsanierung bzw. Sperre dauert also „voraussichtlich“ 9 Monate


8. Wichtige Termine

• die Fußball-Bundesliga startet in die Saison 2025/26 am 22.08.2025 mit dem Eröffnungsspiel Bayern München gegen RB Leipzig
• die 2. und die 3. Liga starten jeweils bereits am 01.08.2025
• Hansa Rostock startet am 03.08.2025 auswärts bei Erzgebirge Aue
• die 34. Hanse Sail findet vom 07.-10.08.2025 in Rostock/Warnemünde statt


Damit hoffen wir, Euch wieder rechtlich auf den neuesten Stand gebracht zu haben.
Wir wünschen allen einen guten Start in den August mit hoffentlich ganz viel Sonne.


Eure Rechtsanwälte

Thomas Krafczik & Kathrin Bliefert

26/07/2025

Recht-Aktuell vom 26.07.2025

Weil er in der Cafeteria bei einer aus Kamerun stammenden Frau einen „Negerkuss“ bestellte, wurde ein Mitarbeiter fristlos gekündigt.
Dagegen klagte er vor dem Arbeitsgericht.
Wie das Verfahren ausging und warum so entschieden wurde, erfahrt Ihr unten.


Das sind die Details:


1. Der Fall:

Am 12.02.2016 suchte der Mitarbeiter A der Firma Thomas Cook, 44 Jahre alt, die Kaffeebar „Cooks Corner“ auf.
Der Mitarbeiter ist 44 Jahre alt, ledig und seit September 2005 im mittleren Management von Thomas Cook beschäftigt.
Ein Caterer betreibt diese Kaffeebar. Diese beschäftigt die aus Kamerun stammende dunkelhäutige Frau B.
Bei dieser bestellte er einen Negerkuss.
Darauf von einem Kollegen angesprochen, soll A geantwortet haben, er sei Rassist und er steht dazu.
Dazu soll er das Wort „Neger“ geflüstert haben, was streitig ist.
Der Vorfall wurde der Firmenleitung zugetragen.
Dieser führte ein Anhörungsverfahren durch.
Nachdem der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrates einholte, sprach er dem Mitarbeiter A mit Schreiben vom 29.02.2016 die fristlose Kündigung aus, hilfsweise wurde auch die fristgemäße Kündigung erklärt.

Dagegen erhob A vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kündigungsschutzklage.


2. Das Urteil

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 13.07.2016 ( Az.:15 Ca 1744/16)

Im Namen des Volkes!

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 29.02.2016 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt , den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Manager weiter zu beschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Begründung:

Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB liegt nicht vor.
Grundsätzlich kann ein diskriminierendes und rassistisches Verhalten eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Unstreitig ist aber lediglich, dass der Kläger einen „Negerkuss“ bestellt hat und dass er gesagt hat, er sei Rassist und er steht dazu.
Danach ist zu schlussfolgern, dass diese Äußerungen ein rassistisches Verhalten darstellen.
Die Kündigung ist aber deshalb trotzdem unwirksam, weil sie unverhältnismäßig ist.
Dem Kläger wurde keine vorherige Abmahnung ausgesprochen. Das wäre aber Voraussetzung gewesen für eine spätere Kündigung.
Eine fristlose Kündigung soll erst das sog. letzte Mittel sein. (sog. ultima-ratio-Grundsatz).

Dem Kläger hätte für diesen Vorfall also zuerst eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen.
Wenn er dann trotzdem dieses Verhalten fortsetzt, also weiter bei der Kamerunerin provokativ den Negerkuss bestellt, dann wäre eine fristlose Kündigung zulässig gewesen.

Die Interessenabwägung geht auch zu Gunsten des Klägers aus.
Zu seinen Gunsten spricht, dass das Arbeitsverhältnis länger als 10 Jahre und durchweg beanstandungsfrei bestand.
Eine Abmahnung, in der für den Wiederholungsfall eines solchen Verhaltens eine Kündigung angedroht wird, wäre wohl erfolgversprechend gewesen.
Hierfür spricht das sog. „Nachtatverhalten“ des Klägers. Nach seiner Anhörung durch den Arbeitgeber hatte er geäußert, dass er niemanden beleidigen wollte und kein Rassist sei. Auch in der mündlichen Verhandlung stellte er klar, er wollte weder rassistisch noch beleidigend agieren.

Soweit die Beklagte behauptet hatte, dass der Kläger gegenüber Frau B. ein systematisches diskriminierendes Verhalten gezeigt hatte, so war dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert. So sei nicht vorgetragen und ersichtlich, wann, wo und durch welches Verhalten der Kläger die Frau B. wiederholt beleidigt und diskriminiert haben soll.

Mit der praktisch gleichen Begründung zur fristlosen Kündigung konnte auch die hilfsweise fristgerechte Kündigung keinen Erfolg haben, da es auch insoweit einer vorherigen Abmahnung bedurft hätte.

Damit ist das Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden.

Der Arbeitgeber hätte zwar Berufung einlegen können, da wir aber keinerlei weitere Urteile und Informationen gefunden haben, gehen wir davon aus, dass der Arbeitgeber darauf verzichtet hat.


3. Fazit:

Der geschilderte Fall reicht nicht für eine fristlose Kündigung.
Juristisch ist die Sache also eindeutig.
Die Angelegenheit ist aber allein schon wegen der Begrifflichkeit „Negerkuss“ sehr emotional.

Auch hier möchten wir klarstellen:
Niemandem wird verboten oder untersagt, das Wort „Negerkuss“ zu sagen.
Aber der Begriff ist rassistisch besetzt, deshalb verwendet man ihn heute nicht mehr (genauso wenig wie „Mohrenkopf“).

Im Duden findet sich folgender Hinweis: „Wegen der Anlehnung an die diskriminierende Bezeichnung „Neger“ sollte das Wort Negerkuss ebenfalls vermieden und durch Schokokuss oder Schaumkuss ersetzt werden.“
Wer aber aus alter Gewohnheit ganz allgemein Negerkuss“ sagt, hat auch arbeitsrechtlich nichts zu befürchten.
Es kommt immer auf den Kontext, den Gesamtzusammenhang an.
Wenn ein Mitarbeiter also trotz Abmahnung und immer wieder nur bei der dunkelhäutigen Bedienung den „Negerkuss“ überdeutlich betonend bestellt und das ggf. auch noch augenzwinkernd usw., dann könnte es schon anders aussehen.
Dann spricht einiges für eine sogar sexuelle Belästigung und rassistische oder ausländerfeindliche Verhaltensweisen, die durchaus zur Kündigung führen können.


Damit entlassen wir Euch in das Wochenende.
Wir freuen uns wieder auf interessante Diskussionen und Eure Meinungen.
An dieser Stelle bedanken wir uns einmal ür die vielen Beiträge, die gerade der letzte Post zum Indianerfest ausgelöst hat.
Über die vielen lobenden Worte haben wir uns wirklich sehr gefreut. 😊

Allen ein schönes Wochenende und den Schülern 6 wunderschöne Sommerferienwochen!


Eure Rechtsanwälte

Thomas Krafczik & Kathrin Bliefert

19/07/2025

Recht-Aktuell vom 19.07.2025

Ein Indianerfest von Rostock wird umbenannt – Provinzposse oder Skandal?


Das sind die Details:

1. Der „Fall“:

Die Rostocker Kita „Fischbank“ wollte am 03.07.2025 von 15.00-17.00 Uhr mit den Kindern ein Sommerfest unter dem Motto „Cowboy und Indianer“ feiern.
Die 82 Kinder wollten sich als Indianer, Squaw oder Cowboy verkleiden.
Die Idee kam vom Kinderrat der Kita, die Kinder hatten das Thema selbst gewählt.
Die Kita-Leitung hat diesen Vorschlag dann übernommen.

Ein einziger Vater hatte sich an dem Begriff „Indianer“ gestört.

Das nahm die Kita zum Anlass, das Motto mit dem Begriff „Indianer“ zu streichen.
Das gesamte Fest wurde umbenannt, über den Haufen geworfen und umgeplant, nun unter dem schönen neuen Motto „Pferde und Ponys“.
Die Kita-Leiterin musste sich bei den Eltern per Email offiziell entschuldigen:
„Wir möchten uns aufrichtig dafür entschuldigen, dass bei unserem Sommerfest-Thema das Wort „Indianer“ verwendet wurde.
Da der Kinderrat sich dieses Thema gewünscht hatte, haben wir es direkt so übernommen.
Uns ist bewusst, dass dieser Begriff nicht die Vielfalt und die kulturelle Bedeutung der indigenen Bevölkerung widerspiegelt.
Wir werden künftig darauf achten, respektvollere und genauere Begriffe zu verwenden und die Kinder entsprechend zu informieren .“

Die Entscheidung schlug hohe Wellen und löste bei Eltern und Großeltern großes Kopfschütteln und Unverständnis aus. Einige sprachen von „Nonsens“
Nachdem auch in der örtlichen Presse berichtet wurde, wurde über diese „Story“ deutschlandweit berichtet.


2. Wir versuchen einmal, das Ganze juristisch einzuordnen.

a.) Der Begriff „Indianer“

• der Begriff ist an sich eine historische Fehlbezeichnung
• dieser geht auf einen Irrtum von Christopher Kolumbus zurück
• der dachte nämlich, er hätte Indien entdeckt
• er steht also für eine Sammelbezeichnung der Ureinwohner Amerikas

b.) Ist die Bezeichnung „Indianer“ strafbar?

—>Nein!
•die Bezeichnung an sich hat keinen herabwürdigenden Charakter
• sie erfüllt nicht den Straftatbestand der Beleidigung nach § 185 BGB

c.) Ist die Bezeichnung „Indianer“ eine rassistische Beleidigung?

—> Nein!
• eine rassistische Diskriminierung ist eine Herabwürdigung oder Ungleichbehandlung einer Person, aufgrund ihrer äußerlichen Erscheinung oder Herkunft
• eine Äußerung wäre nur dann unzulässig, wenn bereits ein einzelnes Wort diskriminierend verstanden wird und sonst jeder Sachzusammenhang fehlt
• Beispiel: „Du Nigger“ – das ist eine rassistische Beleidigung. Bei dieser Bezeichnung steht die negative Konnotation im Vordergrund, also das dunkelhäutige Menschen minderwertig oder nicht gleich zu hellhäutigen Menschen sind.

d.) Ist die Bezeichnung „Indianer“ eine strafbare Volksverhetzung?

—> Nein!
• Der Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB ist nicht erfüllt
•Volksverhetzung liegt vor, wenn öffentlich gegen bestimmte Bevölkerungsteile gehetzt wird, diese böswillig beschimpft oder verächtlich gemacht werden

e.) Darf man noch „Indianer“ sagen?

—> Ja!
• es ist nicht verboten, das Wort „Indianer“ zu verwenden
• es ist auch weiter möglich, sich als „Indianer“ zu verkleiden
• hierzu sogar der Native American Association of Germany e. V.: „Wir haben noch nie gefordert, das Wort aus dem Deutschen Sprachgebrauch zu verbannen…“ und weiter: „Wir wissen bis heute nicht, woher auf einmal die Bezeichnung „das böse I-Wort“ kam und wer dafür gesorgt hat, dass diese von pädagogischen Einrichtungen übernommen wurde.“
• der Verein weiter: „Diese Entwicklung ist schockierend und sie steht unserer Bildungsarbeit, bei der es schon immer um Aufklärung ging, massiv im Weg.“
• Dr. Kunze vom Karl May Museum: „Ja, man darf Indianer sagen. Das sagen die Indianer selbst.“
das Bildungsministerium Schwerin stellte auch klar, dass es keine Verbote für Indianerfeste gibt

f.) Kann man auch was anderes sagen als „Indianer“?

• natürlich ist es jedem völlig freistehend, eine andere Bezeichnung zu wählen
• z.B. „native Americans“ oder indigene Völker“
• einige halten den Begriff aber für problematisch, weil er mit Kolonialismus und Unterdrückung verbunden ist


3. Fazit:

Der Fall ist also eigentlich kein Rechtsfall.
Er ist aber ein Beleg dafür, dass wir uns das Leben unnötigerweise schwer machen.
Wir nehmen den Kindern mit solchen Aktionen die Freude am Spiel.
Eigentlich sollten wir doch froh sein, wenn sie einmal draußen spielen.
Weder „wir großen Kinder“ noch die Kleinen von heute haben doch je im Sinn gehabt, irgendjemanden bzw. hier die Indianer zu beleidigen, herabzuwürdigen oder gar zu diskriminieren.
Es gab daher weder einen Grund noch die Notwendigkeit, das Fest entgegen der Wünsche der Kinder umzubenennen.
Mit der Umbenennung in „Pferde und Ponys“ macht man sich sogar lächerlich und zum Gespött des ganzen Landes.
Noch schlimmer erachten wir aber die Entschuldigung der Leiterin, also praktisch den Kniefall vor dem einen Vater.
Unterwürfiger geht es wohl kaum .
Welche Lehre können wir aus dieser Rostocker Provinzposse ziehen?
Wir müssen aufpassen, dass der „Hypermoralismus“ nicht überhandnimmt und immer mehr gefragt wird „ darf ich das denn überhaupt noch sagen?“
Manchen „Protest“ muss man auch aushalten und toleranter sein.
Wenn dem Einen das Motto nicht gefällt, dann kann er doch dem Fest fernbleiben.
Es darf doch gern, auch kontrovers, diskutiert werden über Stereotypen in der öffentlichen Darstellung und auch kulturelle Aneignung.
Man muss aber nicht Jedem die eigene Meinung aufdrängen.
Die Grenze ist ganz klar bei Beleidigungen, rassistischen Äußerungen usw. zu ziehen.
Wenn wir aber nicht alle gemeinsam aufpassen, dann sind irgendwann auch Fasching und Karneval Geschichte, denn einer fühlt sich im Ergebnis immer „auf den Schlips“ getreten.

Es darf also u.a. weiter „Indianer“ von Pur gesungen werden:

„Wo sind all die Indianer hin?
Wann verlor das große Ziel den Sinn?

Dieses alte Bild aus der Kinderzeit
zeigt alle Brüder vom Stamm der Gerechtigkeit.

Wir waren bunt bemalt und mit wildem Schrei
stand jeder stolze Krieger den Schwachen bei

Unser Ehrenwort war heilig
Nur ein Bleichgesicht betrog
Und es waren gute Jahre
Bis der erste sich belog…….“


Damit dürfte zu diesem Thema durch uns alles gesagt sein…

Aber es geht noch besser:
Die Stadt Köln schafft die Bezeichnung „Spielplatz“ ab.
Künftig heißt es „ Spiel- und Aktionsfläche“
Begründung : der alte Begriff sei eingrenzend und der neue Name soll „dem erweiterten Inklusionsgedanken“ Rechnung tragen
700 Schilder sollen ersetzt werden usw.

Aber das ist wohl ggf. schon wieder ein neuer Fall.

Wir wünschen Euch und uns angeregte Diskussionen und toleriert die Meinungen anderer.
Beleidigungen und ähnliche Grenzüberschreitungen werden nicht geduldet gelöscht, auch zu Eurem Schutz.

Nun wünschen wir Euch ein schönes, sonniges und erholsames Wochenende und den Schülern, dass sie auch die letzte „schwere“ Schulwoche vor den großen Sommerferien schaffen und dann Zeit für „Cowboy & Indianer“ haben.

Eure Rechtsanwälte

Thomas Krafczik & Kathrin Bliefert

12/07/2025

Recht-Aktuell vom 12.07.2025

Heute:

Der Weihnachtsmann auf der Anklagebank!
Auch dieser Fall aus Stralsund sorgte bundesweit für Schlagzeilen!

Nachdem ein 4 jähriger dem Weihnachtsmann die Zunge mehrfach ausstreckte und ihn als „doof“ bezeichnete, hob dieser die Rute. Ungeklärt blieb, ob es ein Klaps oder ein Schlag war.
Gegen Zahlung einer Geldauflage von 4.000 € wurde das Verfahren eingestellt.


Das sind die Details:


1. Der Fall:

Udo J. , 62 Jahre alt, verkleidet sich seit 5 Jahrzehnten als Weihnachtsmann, um insbesondere Kindern Freude zu bringen. Er verteilt u.a. Süßigkeiten und spricht mit den Kindern.
So auch im November 2024 auf dem Stralsunder Weihnachtsmarkt.
Ein 4 jähriger Junge, der vor ihm stand, steckte ihm mehrfach die Zunge raus, bezeichnete ihn als „doof“ und sagte „doofer Weihnachtsmann“.
Der Weihnachtsmann soll darauf mit einer Rute bzw. dem Tannenzweig das Kind berührt bzw. geschlagen haben.

Die Kindesmutter erstattet darauf Anzeige gegen den Weihnachtsmann Udo J.

Die Staatsanwaltschaft klagt ihn schließlich wegen gefährlicher Körperverletzung an.
Gefährliche Körperverletzung weil, nach Auffassung der Staatsanwaltschaft, Udo J. den Jungen mit einem Tannenzweig und damit mit einem „gefährlichen Werkzeug“ ins Gesicht und auf den Körper geschlagen und verletzt hat.


2. Der Prozess:

Der Sachverhalt konnte auch nach der Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei geklärt werden.
Der angeklagte Weihnachtsmann räumte ein, den Jungen unter Einsatz seiner Rute „ermahnt“ zu haben. Er wollte ihn aber keinesfalls verletzen. Es sei ein Klaps gewesen. Er wollte nur erreichen, dass der Junge Achtung und Respekt zeigt.
Er habe nicht wahrgenommen, dass der Junge im Gesicht getroffen wurde. Er habe ihn auch einen „Hosenscheißer“ genannt, aber das sei nicht böse gemeint gewesen.
Die 24 jährige Mutter des Kindes berichtete, der Angeklagte habe die Rute erhoben und den Sohn wie mit einem Peitschenhieb geschlagen.
Nachdem der Sohn zuerst nicht reagiert hat, fing er dann an zu weinen.
Danach habe er nächtelang nicht geschlafen. Die Mutter: „ Er hat eine tierische Angst vor Weihnachtsmännern und sagt, der Weihnachtsmann war böse zu mir.“ Das habe ihn schon sehr geprägt.
Eine unbeteiligte Zeugin sagte aus. „Das war kein Klaps auf den Po, das war ein Schlag.“
Laut Staatsanwaltschaft weise der Angeklagte eine völlig überholte und gesetzwidrige Vorstellung auf, wie sich Erwachsene zu Kindern zu verhalten hätten.

Der Richter hielt ein Urteil offenbar nicht für angebracht bei diesem Sachverhalt.
Er unternahm einen Schlichtungsversuch.
Er schlug vor, dass der Angeklagte sich beim Jungen entschuldigt und mit einem Geschenk vorbeikommt.
Die Mutter des Kindes lehnte das klar ab: „Ich wünsche nicht, dass er meinen Sohn sieht.“

Die Staatsanwaltschaft regte an, das Verfahren gegen eine Geldauflage einzustellen.
Das insbesondere deshalb, weil der Angeklagte im wesentlichen geständig und durch die mediale Öffentlichkeit bereits gestraft sei.
Der Angeklagte nahm den Vorschlag an.

Das Amtsgericht Stralsund fasste sodann am 26.06.2025 folgenden Beschluss:

Das Verfahren wird gegen Zahlung einer Geldauflage von 4000 € vorläufig eingestellt.
Der Angeklagte muss innerhalb einer bestimmten Frist nachweisen, dass er diesen Betrag an eine Jugendhilfeeinrichtung gezahlt hat.
Danach wird das Verfahren endgültig eingestellt.

Damit endet nicht nur der Prozess sondern auch die Karriere des Udo J. als Weihnachtsmann.


3. Fazit:

Dieses Verfahren lässt einen erneut etwas rat- und sprachlos zurück.
Klar ist, das Schlagen und Herbeiführen von Körperverletzungen von Kindern ist strafrechtlich zu ahnden und nicht hinnehmbar.
Aber schon beim „Schlagen“ besteht Streit und er ist nicht aufklärbar.
Von einer Körperverletzung habe wir keine Feststellungen gefunden. (mit Ausnahme der Behauptung der Mutter, das Kind habe „nächtelang“ nicht geschlafen.)
Dass Udo J. wohl überreagiert hat, ist auch noch einhellige Meinung, aber strafbar?
Das Verhalten des Kindes ist ja nicht angeklagt, aber sein Verhalten ist schon „speziell“. Wenn Kinder auf den Weihnachtsmarkt gehen, dann freuen sie sich (normalerweise) auf den Weihnachtsmann.
Was ist denn schief gelaufen, wenn schon ein 4 jähriger mehrfach dem Weihnachtsmann die Zunge aussteckt und ihn als doof bezeichnet.
Wir wissen nicht, wo zum einen dabei die Mutter war und wie sie dann danach auf die Beleidigungen des Sohnes reagiert hat?
Statt nun aber die Angelegenheit vor Ort mit dem Weihnachtsmann und mit dem Sohn zu klären und beizulegen, muss sie die Sache zur Strafanzeige bringen offenbar nur mit dem Ziel, den Weihnachtsmann zu bestrafen. Anders ist es nicht zu erklären, warum sogar der Schlichtungsversuch des Gerichts abgelehnt wurde.
Im Ergebnis ist das Verfahren beendet mit einer unseres Erachtens sehr hohen Geldauflage.
Interessant finden wir auch, dass es offenbar Spendenaktionen gibt, um das Geld für den „Weihnachtsmann“ aufzubringen.


So, und jetzt seid Ihr dran.
Ist diese Entscheidung gerecht oder ungerecht?
Wie wertet Ihr das Verhalten des Weihnachtsmannes auf der einen Seite und des 4 jährigen bzw. seiner Mutter auf der anderen?
Ist es richtig, derartiges anzeigen und dann auch durch die Staatsanwaltschaft anzuklagen?
Wir sind gespannt auf Eure Meinungen.

Damit wünschen wir allen ein schönes Wochenende!

Eure Rechtsanwälte

Thomas Krafczik & Kathrin Bliefert


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