23/12/2025
Die Krankenkasse rechnet entsprechend dem Rezept Status ab, der der Apotheke vorliegt. Wer also eine Zuzahlungsbefreiung für das kommende Jahr hat, zeigt diese am besten gleich zu Jahresbeginn oder schon jetzt der Apotheke vor (gerne auch per E-Mail), damit wir auf gar keinen Fall unseren Kunden etwas falsch in Rechnung stellen. Dies betrifft vor allem Patienten, die nicht persönlich zu uns kommen können, sondern über unseren Lieferservice die Medikamente erhalten.