21/01/2026
Thema: Recht auf Mobilität und Hilfsmittel
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Vom E-Rollstuhl bis zum Rollator mit Zusatzantrieb – es gibt viele Hilfsmittel, die das Gehen erleichtern und Teilhabe am Alltag ermöglichen. Bisher haben Krankenkassen solche Hilfsmittel vor allem für den sogenannten „Nahbereich“ bezahlt, also Wege rund um die Wohnung bis etwa 500 Meter.
Mehr Rechte auf Mobilität
Das Bundessozialgericht hat diese Sicht nun erweitert. Es betont, dass Gehen, Stehen und Greifen nicht nur für kurze Wege wichtig sind, sondern für ein aktives Leben in einem überschaubaren Umfeld. Denn Bewegung trägt entscheidend zur Gesundheit bei, und die Erwartungen der Versicherten an Teilhabe sind berechtigterweise gestiegen.
Wege müssen zumutbar sein
Versicherte haben demnach ein Recht darauf, ihre noch vorhandenen Kräfte sinnvoll einzusetzen – unterstützt durch passende Hilfsmittel. Das bedeutet, wenn Versicherte ein Hilfsmittel beantragen, ohne das sie wichtige Wege im Nahbereich nicht zumutbar bewältigen können, muss die Krankenkasse das Hilfsmittel bezahlen. Auch die örtlichen Gegebenheiten, zum Beispiel längere Wege in ländlichen Regionen, müssen berücksichtigt werden.
Krankenkassen müssen umdenken
Diese Rechtsprechung wird Folgen haben. Versicherte sollten die Rechtslage kennen. Die Krankenkassen müssen sich der neuen Praxis allerdings erst anpassen. Sie dürfen ihre Versicherten künftig nicht einfach auf langsame Standardgeräte verweisen, wenn diese nicht verfügbar oder unzureichend sind. So erhielt der Kläger im Falle des BSG-Urteils vom 18.04.2024 (B 3 KR 13/22 R) das beantragte Rollstuhlzuggerät mit bis zu 25 km/h zugesprochen, da seine Arthrose im Daumengelenk andere Geräte ausschloss. Die Krankenversicherung konnte die Verfügbarkeit eines Zuggeräts mit geringerer Motorleistung nicht darlegen.
Von G. Reckord, Rechtsanwältin, Gütersloh
Wegweisende Urteile des BSG:
Urteil vom 18.04.2024, B 3 KR 13/22 R
Urteil vom 18.04.2024, B 3 KR 14/23 R
Urteil vom 18.04.2024, B 3 KR 07/23 R