02/09/2017
Wichtige Information für die Privat-Versicherten:
Private Krankenversicherung muss vollständige Kosten für physiotherapeutische Behandlung und Heilpraktikerbehandlungen tragen
Keine Begrenzung nach Beihilfesatz, ortsüblichem Satz oder GOÄ – Rechtsanwaltskanzlei Alt & Partner siegt in wichtigem Prozess für Versicherten
Am 28.06.2017 entschied das Amtsgericht München durch Urteil (Az. 158 C 513/17), dass ein Anspruch auf Erstattung von physiotherapeutische Behandlungen und Heilpraktikerbehandlungen durch private Krankenversicherungen nicht durch die Grenzen der Höchstsätze, welche sich aus den einschlägigen Gebührenordnungen ergäben, beschränkt sei. Kosten, der nicht in den Anwendungsbereich der GOÄ oder anderer ärztlicher Gebührenordnungen fallender Heilbehandlungen, seien innerhalb der Grenzen des § 192 Abs.2 VVG, § 5 Teil I (MB/KK) Abs.2 S.2 vollumfänglich erstattungsfähig. Damit folgte das Gericht der Argumentation von Rechtsanwalt D. Benjamin Alt in Bezug auf die Erstattung von Physiotherapie und Heilpraktikerleistungen vollständig.
Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger verfolgte mit der Klage gegenüber der Beklagten, der privaten Krankenversicherung Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH), Erstattungsansprüche aus dem Versicherungsverhältnis. Der Kläger war bei der Beklagten insbesondere für ambulante Heilbehandlungen krankenversichert. Die vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen sahen in § 4 Teil II Ziff. 1 zu § 4 (1) MB/KK vor, dass Gebühren und Kosten im tariflichen Umfang bis zu den Höchstsätzen der amtlichen ärztlichen Gebührenordnung erstattet werden.
Der Kläger begab sich im Sommer 2015 als Patient in notwendige physiotherapeutische Behandlung. Von dem durch die behandelnde Physiotherapeutin berechneten Betrag erstatte die Beklagte nur einen Teilbetrag. Der Kläger verfolgte daraufhin die Auszahlung des noch offenstehenden Betrages.
Des Weiteren suchte der Kläger eine Naturheilpraxis auf, nahm dort deren Leistungen in Anspruch und ließ sich anlässlich einer Auslandsreise bei einem Internisten impfen. Auch hier erstattete die Beklagte nur einen Teilbetrag der Kosten. Woraufhin der Kläger auch hier die Auszahlung des noch offenstehenden Betrages verfolgte.
Das Amtsgericht München entschied mit Urteil vom 28.06.2017, dass insbesondere die physiotherapeutischen Leistungen und Heilpraktikerleistungen vollumfänglich zu erstatten seien.
Der Kläger könne von der Beklagten Ersatz der noch offenen Kosten für die physiotherapeutische Behandlung und Behandlungen des Heilpraktikers verlangen gemäß § 192 Abs.1 VVG i.V.m. einschlägigem Versicherungsvertrag.
Ein solcher Anspruch sei nicht durch die Grenzen der Höchstsätze, die sich aus der jeweils einschlägigen Gebührenordnung ergeben, beschränkt. Vielmehr seien Kosten, für nicht in den Anwendungsbereich der GOÄ oder anderer ärztlicher Gebührenordnungen fallende Heilbehandlungen in den Grenzen des § 192 Abs. 2 VVG, § 5 Teil I (MB/KK) Abs. 2 S.2 vollumfänglich erstattungsfähig.