13/01/2021
Ultraschall in der Schwangerschaft
Uns erreichen in letzter Zeit immer wieder Nachfragen von unseren schwangeren Patientinnen, die durch die Medien hinsichtlich der Ultraschalluntersuchung verunsichert wurden, ob denn Ultraschall in der Schwangerschaft überhaupt noch erlaubt ist und was es mit dem 3D/4D Ultraschall auf sich hat, es sei ja gefährlich.
Es ist schon sehr verwunderlich, dass ein derartiges Thema überhaupt medial so intensiv aufbereitet wird. Wo war eigentlich die wirklich wichtige und unter Umständen lebensrettende Pressemitteilung, dass die Keuchhustenimpfung im letzten Schwangerschaftsdrittel vom RKI empfohlen und Kassenleistung wurde? Kaum eine schwangere Patientin war darüber informiert worden. Es verwirrt schon sehr, wie manche Redaktionen ihre Mitteilungen priorisieren, man muss sich in der Tat fragen, wer hierfür verantwortlich ist und solche Informationen lanciert ...
Hier zur Information der objektive aktuelle Stand:
Die Neufassung der Strahlenschutzverordnung, trat zum 01.01.2021 in Kraft. Der Begriff "Strahlen" ist im Rahmen einer Ultraschalluntersuchung , hierzu zählt auch die 3D/4D Ultraschalluntersuchung, allerdings irreführend, denn die Ausbreitung von Schallwellen wird im allgemeinen nicht als "Strahlung" bezeichnet.
Die Anwendung aller Ultraschalluntersuchungen nach Mutterschaftsrichtlinien und alle Feindiagnostischen Ultraschalluntersuchungen sind ärztliche Untersuchungen und unterliegen ausdrücklich nicht der Strahlenschutzverordnung. Hierzu zählt auch der Wunschultraschall, welcher aufgrund der Besorgnis der Eltern um ihr ungeborenes Kind durchgeführt werden darf. In diesem Kontext dürfen auch Bilder und Filme (3D/4D) weiterhin erstellt werden.
Warum sind Ultraschalluntersuchungen mit dem alleinigen Zweck der Erstellung von Erinnerungsfilmen und – bildern nicht erlaubt?
Eine plausible Antwort gibt es tatsächlich nicht.
Die in §10SSV geäusserten Bedenken hinsichtlich der Gefährdung des Feten durch Ultraschall sind in der Form nicht haltbar, da es sich fachlich betrachtet sowohl beim „Baby-Fernsehen“ als auch beim Ultraschall zur Mutterschaftsvorsorge um das gleiche Ultraschallgerät handelt und die Anwendung hierfür ausdrücklich vom Verbot ausgenommen wurde. Der gesetzliche Ansatz eines Verbotes müsste ein anderer sein.
Die einzige Gefahr, die bestehen könnte, beruht darin, dass nichtärztliches Personal kommerzielles Babyfernsehen durchführt und hierbei tatsächlich bestehende Probleme des Feten nicht erkennt.
Selbstverständlich werden wir die gesetzlichen Vorgaben respektieren und ausschliesslich medizinisch indizierte Ultraschalluntersuchungen durchführen.
Fazit: Viel Rauch um wenig Schall
Quelle:
Stellungnahme der DEGUM (Deutsche Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin):
https://www.degum.de/fileadmin/dokumente/VS_2019-02-28_DEGUM_Stellungnahme_Neue_Strahlenschutzverordnung__final_v.2019-02-28.pdf