Bestattungen Sattler & Ecker

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22/09/2025

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11/09/2025

🏛️ Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz novelliert

📅 Am 11. September 2025 hat der Landtag in Rheinland-Pfalz eine Neufassung des Bestattungsgesetzes verabschiedet.
Einige Änderungen gibt es erstmalig in Deutschland: Künftig werden neben klassischen Beisetzungen in Rheinland-Pfalz Flussbestattungen, die Aufbewahrung einer Urne zu Hause, das Verstreuen der Asche im Garten sowie Diamantbestattungen möglich.

📰 Lesen Sie hierzu unsere Pressemitteilung: https://www.bestatter.de/presse/aktuelles/artikel/novellierung-des-bestattungsgesetzes-rheinland-pfalz/

📌 Wichtig: Diese neuen Beisetzungsarten sind an klare Voraussetzungen geknüpft. Die verstorbene Person muss ihren letzten Wohnsitz in Rheinland-Pfalz gehabt haben und zu Lebzeiten eine schriftliche "Totenfürsorgeverfügung" hinterlassen, in der auch eine verantwortliche Person benannt wird.

📝 Das unterstreicht die wachsende Bedeutung von Bestattungsvorsorge und Bestattungsverfügungen. Wer seine Wünsche für die eigene Bestattung verbindlich festlegen möchte, kann dies am besten in einem Vorsorgevertrag mit einem Bestattungsunternehmen vor Ort tun.

📑 Noch offen bleiben praktische Fragen zur Umsetzung, die vor Inkrafttreten des Gesetzes im Rahmen der Durchführungsverordnung geklärt werden müssen. Das Bestatterhandwerk steht der Landesregierung dafür beratend zur Seite.

Bild: © Landtag RLP / T. Silz

11/09/2025

Heute wurde im Landtag ein neues Bestattungsgesetz beschlossen,
für interessierte vorab die wichtigsten Kernpunkte.

Kernpunkte aus dem aktuellen Gesetzentwurf sind :
• Die Bestattungsfrist wird von 10 Tagen auf 14 Tage verlängert.
• Die Bestattungsfrist für Urnen wird auf 6 Monate festgelegt.
• Alle „Neuen Bestattungsarten“ (Flussbestattung von Totenasche, Ascheteilung, Aushändigung Totenasche zur privaten Aufbewahrung, Ausbringung von Totenasche außerhalb von Friedhöfen, Tuchbestattung des Leichnams) sind nur dann zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (§ 11 Abs. 8 Satz 4 BestG RLP):

Die verstorbene Person muss ihren letzten Wohnsitz in Rheinland-Pfalz gehabt haben, und Die verstorbene Person muss zu Lebzeiten schriftlich verfügt haben, welche neue Bestattungsart sie für sich selbst gewählt hat, und sie muss auch die Person(en) schriftlich benennen, die diesen Willen umsetzen sollen.

Die Flussbestattung wird nur in einer Zellulose-Aschekapsel, die sich schnell auflöst, zulässig sein; die Verstreuung vom Schiff aus ist nicht vorgesehen.

Ascheteilung und Herausgabe der Ascheteile: Nur mit Totenfürsorgeverfügung! In der Totenfürsorgeverfügung müssen auch die Ascheempfänger namentlich benannt sein.

Wird die Totenfürsorgeverfügung nicht vollzogen, ist die Asche durch die Bestattungspflichtigen (s.u.) auf einem öffentlichen Friedhof beizusetzen. (§ 11 Abs. 9 BestG RLP)

Tuchbestattungen aus nicht religiösen Gründen sind nur mit Totenfürsorgeverfügung zulässig! Tuchbestattungen sind nun eine "Kann"-Vorschrift, es besteht kein Anspruch auf eine Tuch-Grabstelle. Der Transport bei einer Tuchbestattung darf nur im geschlossenen Sarg bis unmittelbar zur Grabstelle erfolgen!

Weitere Informationen liegen uns zurzeit noch nicht vor, die Durchführungsverordnung dazu wurde noch nicht veröffentlich.

Bei Detailfragen bitten wir um Kontaktaufnahmen unter 06332 / 800 850
oder via Mail an info@sattler-ecker.de

Ihr Team von
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